In Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, müssen einige wesentliche Punkte des Arbeitsvertrags schriftlich niedergelegt werden. Zu den zwingend schriftlich zu machenden Angaben gehören: die Identität der Vertragsparteien, der Ort der Arbeit, die …
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