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In Frankreich gibt es zahlreiche Maßnahmen, die darauf abzielen, die steuerliche Abzugsfähigkeit der von Unternehmen gezahlten Zinsen zu beschränken. Durch das Finanzgesetz 2019 wurden einige sich zuvor überschneidende Maßnahmen durch die Richtlinie zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (sogenannte „ATAD 1“), der ein Abschnitt zur Anti-Unterkapitalisierung beigefügt wurde, ersetzt.

Allgemeine Obergrenze der Abzugsfähigkeit von Finanzaufwendungen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen

Diese neuen Regelungen, die sich aus der „ATAD“-Richtlinie ergeben, ersetzen die folgenden Vorschriften:

  • die alte Anti-Unterkapitalisierungsregelung,
  • die Regelung „Carrez“ (im Falle des Erwerbs bestimmter Beteiligungspapiere durch Fremdkapital),
  • Den sogenannten „rabot“-Mechanismus (der darauf abzielte, 25% der Nettofinanzaufwendungen steuerlich hinzuzurechnen)

Vorstellung der neuen Regelungen:

Grundsätzlich können Unternehmen ihre Nettofinanzaufwendungen bis zu maximal 30% des Ergebnisses vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (steuerliches EBITDA) oder 3 Mio. € pro Geschäftsjahr abziehen, sofern dieser Betrag der höhere von beiden ist.

Falls das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen wird, kann die Gesellschaft von einem zusätzlichen Abzug Gebrauch machen, sofern das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrem gesamten Vermögen gleich oder höher als das gleiche Verhältnis innerhalb der entsprechenden konsolidierten Gruppe ist. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Gesellschaft zusätzlich 75% der zuvor nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen in Anwendung der Obergrenze des steuerlichen EBITDA (oder der 3 Mio. €) absetzen.

Die Obergrenze für den Abzug der Nettofinanzaufwendungen ist niedriger, falls das Unternehmen unterkapitalisiert ist. Der Gesetzgeber hat die Unterkapitalisierung neu definiert und deren Voraussetzungen von drei auf ein Kriterium reduziert: Ein Unternehmen gilt nun als unterkapitalisiert, wenn der durchschnittliche Betrag seiner Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen das 1,5-fache seines Eigenkapitals übersteigt.

Aufgrund dieser neuen Regeln wird für Unternehmen, die leicht unterkapitalisiert sind und deren Fremdfinanzierung gering ist, der maximale abzugsfähige Betrag rund 30 % des EBITDA (oder 3 Mio. €) betragen. Hingegen beträgt die Obergrenze 10% des EBITDA (oder 1 Mio. €) für Unternehmen, die stark unterkapitalisiert sind und durch konzerninterne Kreditaufnahme finanziert werden.

Der Betrag der nicht abzugsfähigen Nettofinanzaufwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt vorgetragen und für nachfolgende Geschäftsjahre abgezogen werden.

Es ist ebenfalls zu beachten, dass ein Unternehmen, das nicht seine gesamte Kapazität zum Abzug der Nettofinanzkosten für ein Geschäftsjahr in Anspruch nimmt, seine ungenutzte Abzugskapazität in Folgejahren (genauer gesagt in den fünf folgenden Geschäftsjahren) nutzen kann.

Im Rahmen einer steuerlichen Organschaft sind die geltenden Regeln grundsätzlich ähnlich zu denen von Unternehmen, die nicht Mitglied einer steuerlichen Organschaft sind. Die Begrenzungsregeln gelten jedoch zwangsläufig auf der Ebene der steuerlichen Organschaft und nicht auf der Ebene der einzelnen Gesellschaften der Gruppe.

Zwei weitere Mechanismen zur Begrenzung des Zinsabzugs bleiben jedoch bestehen und existieren neben den oben beschriebenen neuen allgemeinen Begrenzungsregeln:

Deckelung des Zinssatzes:

Die an Anteilseigner oder an nahestehende Unternehmen geleisteten Zinsen sind steuerlich nur bis zu einer von der französischen Finanzverwaltung regelmäßig veröffentlichten Obergrenze abzugsfähig, es sei denn, der Marktzinssatz übersteigt diesen (in diesem Falle muss das Unternehmen bei einer Steuerprüfung den Nachweis führen, dass die angewandten Zinssätze im Einklang mit den Marktzinssätzen stehen).

Mindestbesteuerung beim Gläubiger (Anti-Hybrid-Maßnahmen):

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist im Übrigen nur möglich, wenn das Unternehmen, das die Zinsen gezahlt hat, auf Verlangen der französischen Finanzverwaltung hin Nachweis führt, dass das nahestehende Gläubigerunternehmen diese Zinseinkünfte im laufenden Geschäftsjahr der Körperschaftsteuer in Höhe von mindestens einem Viertel des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes in Frankreich versteuert.

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um Ihre steuerliche Lage zu analysieren und Sie bei allen notwendigen Maßnahmen zu begleiten.