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Der steuerpflichtige Gewinn entspricht den Einkünften, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Er wird anhand des Bilanzergebnisses berechnet.

Steuerergebnis = Bilanzergebnis + außerbuchmäßige Hinzurechnungen – außerbuchmäßige Abzüge

Die außerbuchmäßigen Hinzurechnungen entsprechen Ausgaben, die auf steuerlicher Ebene nicht abzugsfähig sind. Die außerbuchmäßigen Abzüge entsprechen nicht steuerpflichtigen Erträgen.

Die wichtigsten außerbuchmäßigen Hinzurechnungen in Frankreich:

  • Ein Anteil der Mietkosten oder des Abschreibungsaufwands von Personenkraftwagen: Personenkraftwagen unterliegen hinsichtlich der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses einer Sonderbehandlung: ein Teil der Aufwendungen muss möglicherweise dem Ergebnis hinzugerechnet werden.
  • Die Steuer auf Firmenwagen: diese Steuer ist von Unternehmen zu entrichten, die Personenkraftwagen benutzen
  • Verzugsstrafen, Steuerstrafen und Bußgelder: Alle Zuschläge und Verzugszinsen im Zusammenhang mit einer steuerlichen Berichtigung oder einer durch die URSSAF ausgesprochenen Berichtigung sind dem Ergebnis hinzuzurechnen.
  • Die den maximalen Zinssatz überschreitenden Kontokorrentzinsen: Als Gegenleistung für die von den Gesellschaftern auf den Verrechnungskonten gelassenen Beträge kann das Unternehmen diese mit Zinsen vergüten. Für die Berechnung des ertragssteuerpflichtigen Ergebnisses ist gesetzlich ein Höchstzinssatz festgelegt. Im Falle einer Vergütung zu einem höheren Satz müssen die überschüssigen Zinsen dem Ergebnis hinzugerechnet werden. Es gibt auch eine allgemeine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Nettofinanzaufwendungen in Frankreich (siehe Kapitel zu diesem Thema).
  • Die Zuführungen zu Rückstellungen für Renteneintritte: Diese Rückstellungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
  • Die Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteueraufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig

 

Die wichtigsten außerbuchmäßigen Abzüge in Frankreich:

  • Die Auflösungen von Rückstellungen für Renteneintritte: Da die Rückstellungen zum Zeitpunkt ihrer Buchung nicht abzugsfähig sind, sind Auflösungen von Rückstellungen nicht steuerpflichtig. 
  • Körperschaftsteuererträge, die nicht steuerpflichtig sind

 

Wir heben auch hervor, dass frühere steuerliche Verluste mit dem steuerlichen Gewinn des Geschäftsjahres verrechnet werden können (siehe weitere Informationen im Kapitel zu diesem Thema).

 Unsere Experten sind in der Lage, den steuerpflichtigen Gewinn Ihres Unternehmens zu ermitteln. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!