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Die Registersteuer („droits d’enregistrement“) ist eine bei der Eigentumsübertragung von Gütern (insbesondere bei Verkauf, Schenkung, Erbschaft und Einlage in ein Unternehmen) oder bei der Ausführung bestimmter Rechtshandlungen fällig werdende Steuer.

Die Registersteuer kommt sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen zur Anwendung.

Sie besteuert die Übertragung von Kapital und nicht dessen Besitz.

 

Allgemeine Grundsätze zur Registersteuer

Die Registrierung ist eine Formalität, die darin besteht, einen Rechtsakt oder eine Übertragung in ein von einer zuständigen Abteilung der Finanzbehörde geführtes Register einzutragen.

Mit diesem Vorgang wird einer Transaktion ein bestimmtes Datum zugeordnet und die Ordnungsmäßigkeit des Rechtsakts kontrolliert.

Für die Registrierung wird eine Steuer erhoben, die als Registersteuer (droit d’enregistrement) bezeichnet wird.

Übertragungssteuer und Beurkundungskosten

Die Registersteuern können in zwei Kategorien unterteilt werden:

Beurkundungskosten:

Einige Rechtsakte erfordern allein aufgrund ihrer Abfassung Registrierungsformalitäten:

  • aufgrund der Eigenschaft der Personen, die sie aufsetzen, unabhängig von der Art der Vereinbarungen, die sie enthalten: notarielle Urkunden, Urkunden von Gerichtsvollziehern und Urkunden von Rechtsanwälten (außer in Ausnahmefällen),
  • in Anbetracht der Art der darin enthaltenen Vereinbarungen, zum Beispiel: Übertragung eines Geschäftswerts, Urkunden über Gesellschaftsgründungen, Kapitalerhöhungen, Fusion oder Auflösung von Gesellschaften usw.

Es ist also die Urkunde selbst, die zur Eintragung und zur Zahlung einer Gebühr führt.

Übertragungssteuer:

Hier stellt die Transaktion selbst das Ereignis dar, das zur Registrierung führt (und nicht der juristische Träger).

Als Übertragung wird die Übertragung eines Eigentumsrechts oder Nießbrauchs mit oder ohne Gegenleistung definiert.

Die Registrierungsformalität kommt für bestimmte Übertragungen zwingend zur Anwendung, selbst wenn keine Urkunde zu deren Feststellung errichtet wurde oder wenn die verfasste Urkunde geheim gehalten wird (insbesondere mündliche Übertragungen).

Insbesondere auf folgende Übertragungen wird eine Steuer erhoben:

  • unentgeltliche Übertragung von Eigentum oder Nießbrauch,
  • Verkauf eines Geschäfts, einer Immobilie oder eines Kundenstamms,
  • Transaktionen im Zusammenhang mit der Geschäftswelt: Gesellschaftsgründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Gesellschaftsauflösung usw,
  • Verkauf von Geschäftsanteilen oder Aktien.

Die Registrierungsformalitäten

Die Registrierungsformalitäten werden bei der zuständigen Finanzbehörde erledigt:

  • wenn die Urkunde notariell beglaubigt ist: für den Amtssitz des Notars zuständiges Finanzamt,
  • für privatschriftliche Urkunden: für den Ort, an dem sich das Gut oder der Wohnsitz einer der Parteien befindet, zuständiges Finanzamt.

Die Registrierung hat innerhalb eines Monats nach Abschluss der steuerpflichtigen Transaktion zu erfolgen (2 Monate bei Immobiliengeschäften).

Die Folgen der Registrierung

Auswirkungen auf Steuerebene:

Die Registrierung einer Urkunde oder einer Übertragung führt im Allgemeinen zur Zahlung einer Registersteuer.

Bestimmte Transaktionen sind jedoch aufgrund einer spezifischen Bestimmung oder aufgrund der Tatsache, dass die Transaktion mehrwertsteuerpflichtig ist, von der Registersteuer freigestellt.

Die Registersteuer ist im Prinzip vom Käufer zu entrichten. Jedoch haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung.

Im Prinzip erfolgt die Zahlung der Steuern bei Erledigung der Registrierformalitäten. Bei bestimmten spezifischen Transaktionen lässt die Finanzbehörde jedoch Ratenzahlungen über mehrere Jahre zu.

Rechtliche Auswirkungen:

  • die Registrierung verleiht privatschriftlichen Urkunden ein bestimmtes Datum, was für die Parteien eine Garantie darstellt (Beweismittel),
  • die Registrierung ermöglicht die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit bestimmter Handlungen,
  • die Registrierung kann als Beweismittel geltend gemacht werden.

Berechnung der Registersteuer

Die Registersteuer kommt auf den in der Urkunde oder Vereinbarung festgehaltenen Wert des Gutes zur Anwendung. Dabei handelt es sich normalerweise um den Verkehrswert.

Die Finanzbehörde kann die Angemessenheit des von den Parteien festgelegten Wertes in Frage stellen (im Allgemeinen wenn er unzureichend erscheint).

 

Steuern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien, Geschäften und Geschäftsanteilen oder Aktien

Veräußerung einer Immobilie

Die Registersteuer ist fällig, sobald die registrierpflichtige (d. h. im Grundbuchamt veröffentlichte) Urkunde die Einigung über die verkaufte Immobilie und den Preis festlegt.

Für bestimmte Transaktionen, die der Mehrwertsteuer auf Immobilien unterliegen, kommen Registersteuern zum ermäßigten Satz zur Anwendung, insbesondere:

  • Verkauf von Neubauten (d. h. Gebäude, die nicht seit mehr als 5 Jahren fertig gestellt wurden)
  • Verkauf im Zustand der zukünftigen Fertigstellung (VEFA)
  • Verkauf innerhalb einer Frist von über 5 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes, der auf Option der Mehrwertsteuer unterzogen wird.

Berechnung der Registersteuer:

Regelsatz

Die Steuer wird auf den in der Urkunde angegebenen Wert der Immobilie berechnet.

Anmerkungen:

  • der Satz für das Departement kann nach unten abweichen,
  • der Käufer hat auch die Notargebühren zu bezahlen.

 

Reduzierter Steuersatz

Für mehrwertsteuerpflichtige Veräußerungen und bestimmte spezifische Übertragungen kommen Registersteuern zum reduzierten Satz zur Anwendung:

Die Geschäftsübertragung

Komponenten, die das Geschäft ausmachen:

Der Geschäftswert besteht aus allen Komponenten, die den Betrieb eines Unternehmens ermöglichen. Er umfasst die folgenden Komponenten:

  • Immaterielle Komponenten: Kundschaft, Marke, Patente, Mietrecht,
  • Materielle Komponenten: Maschinen und Anlagen, Mobiliar, Waren.

Forderungen und Verbindlichkeiten sind rechtlich nicht Bestandteil des Geschäftswerts.

Alle diese Komponenten unterliegen der Registergebühr, mit Ausnahme der Waren (da ihre Veräußerung grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist).

Es ist die separate Veräußerung einer Komponente des Geschäftswerts möglich, wobei diese zu dem Satz besteuert wird, der für die Art des jeweiligen Vermögens gilt.

 

Berechnung der Registersteuer

Der Registersteuersatz lautet wie folgt:

Bezahlung der Registersteuer:

Die Verkaufsurkunde über die Übertragung des Geschäfts unterliegt der Registrierformalität in dem Monat, der auf den Abschluss der Urkunde folgt.

 

Übertragung von Geschäftsanteilen oder Aktien

Die Übertragung von Geschäftsanteilen (SNC, SARL, zivilrechtliche Gesellschaften …)

Für die Übertragung von Geschäftsanteilen wird eine Registersteuer von 3 % erhoben, unabhängig von der Art der Tätigkeit oder ihrer Besteuerungsweise.

Wenn der Verkauf Geschäftsanteile eines Unternehmens betrifft, das eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird die Steuerbemessungsgrundlage reduziert um einen Freibetrag in Höhe von 23.000 EUR x Anzahl der verkauften Anteile/Gesamtzahl der Anteile des Unternehmens.

Dieser Freibetrag kommt nicht zur Anwendung, wenn die Übertragung Aktien einer Gesellschaft betrifft, die eine vermögensbasierte Tätigkeit ausübt.

Veräußerung von nicht börsennotierten Aktien: sie werden zum Satz von 0,1 % besteuert

Veräußerung von börsennotierten Aktien:

Die Übertragungen von börsennotierten Aktien unterliegen nur dann der Registergebühr von 0,1 %, wenn die Übertragung in einer Urkunde festgehalten wird.

Für die Aktien und Geschäftsanteile von Gesellschaften, deren Vermögen vorwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, unterliegt der Verkauf einer Übertragungssteuer von 5 % auf den Wert der Immobilien.

 

Die Registersteuern im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus von Unternehmen

Urkunden über die Verlängerung, Umwandlung oder Auflösung einer Gesellschaft, die Gründung einer Gesellschaft, die Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals sind innerhalb eines Monats nach ihrem Datum bei der Registrierungsstelle des zuständigen Finanzamts für Unternehmen (SIE) zu registrieren.

Die Höhe der bei der Gründung einer Gesellschaft fälligen Steuern hängt von der steuerlichen Einstufung der geleisteten Einlagen und der Art der eingebrachten Vermögenswerte ab.

 

Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen all diese Fragen zu erläutern.