kpmg-pulseRückruf anfordern
kpmg-pulseAngebotsanfrage

Der französischen Finanzverwaltung ist es erlaubt, die für die Steuerveranlagung verwendeten Steuererklärungen und Rechtsakte auf unterschiedliche Arten und Weisen zu überprüfen.

Stellt die Finanzverwaltung Auslassungen, Mängel oder Fehler im Rahmen der Steuererhebung fest, kann diese Korrekturen vornehmen, die gegebenenfalls mit Sanktionen einhergehen können. Dieses Rückforderungsrecht ist jedoch zeitlich begrenzt.

Darüber hinaus verfügt der Steuerzahler über eine Vielzahl von Rechten und Garantien.

 

Fristen für Maßnahmen der französischen Finanzverwaltung

Das Recht auf Behebung der Auslassungen, Mängel oder Fehler bei der Steuerveranlagung kann von der französischen Finanzverwaltung nur während eines bestimmten Zeitraums, der sogenannten Rückforderungs- oder Verjährungsfrist, ausgeübt werden, nach dessen Ablauf keine weitere Veranlagung vorgenommen werden darf.

Maßgebliche Rückforderungsfristen der Finanzverwaltung:

In Ausnahmefällen wird das Rückforderungsrecht bei verdeckter Tätigkeit bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Jahr, in dem der Steueranspruch entstanden ist, ausgeübt, d.h. wenn der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Frist keine Steuererklärung für seine Tätigkeit abgegeben und diese entweder nicht bekannt gegeben oder eine illegale Tätigkeit ausgeübt hat.

 

Steuerprüfverfahren in Frankreich

Nachfolgend die wichtigsten Steuerprüfverfahren, die der französischen Finanzverwaltung zur Verfügung stehen:

 

Ersuchen um Erläuterung oder Rechtfertigung

Gegenstand dieser Aufforderungen ist es, der Finanzverwaltung die Beschaffung von Beweisen zu erleichtern, und zwar:

  • über die familiäre Situation bzw. Familienangehörigen des Steuerzahlers,
  • über Ausgaben, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden oder für Steuererleichterungen/-gutschriften in Frage kommen könnten.

Grundsätzlich hat der Steuerzahler eine Frist von 2 Monaten, um auf diese Aufforderungen zu reagieren.

 

Kommunikationsrecht

Das Kommunikationsrecht erlaubt es, der französischen Finanzverwaltung, Dritte (z.B. Banken) um verfügbare Informationen zu bitten, um die Richtigkeit der steuerlichen Verhältnisse des Steuerzahlers sicherzustellen.

 

Kontradiktorische Prüfung der persönlichen steuerlichen Verhältnisse

Kontradiktorische Prüfungen der steuerlichen Verhältnisse von natürlichen Personen zielen auf die Überprüfung der Korrektheit und Genauigkeit der Steuererklärung ab.

Diese kann unabhängig oder im Anschluss an eine Belegprüfung oder als Ergänzung einer Überprüfung der Buchhaltung des Unternehmens durchgeführt werden, um die Verhältnisse des Unternehmers bzw. der Hauptgeschäftsführer oder Gesellschafter beurteilen zu können.

Dabei soll die Kohärenz des erklärten Einkommens einerseits und den Vermögensverhältnissen und Verbindlichkeiten, dem Kassenbestand sowie den Lebensumständen des Steuerhaushalts andererseits überprüft werden.

 

Überprüfung der Buchhaltung

Die Überprüfung der Buchhaltung ermöglicht es der französischen Finanzverwaltung die Buchhaltung des Unternehmens vor Ort (in der Regel am Unternehmenssitz) zu verifizieren und mit den unternehmensinternen und -externen Untersuchungen abzugleichen.

 

Ablauf der Steuerprüfung / Betriebsprüfung

  • Versand der Mitteilung über Steuerprüfung / Betriebsprüfung (per Einschreiben mit Rückschein):

Diese Mitteilung beinhaltet:

  • Steuern, die Gegenstand der Prüfung sind sowie der geprüfte Zeitraum,
  • Datum und Uhrzeit der ersten Maßnahme,
  • Möglichkeit des Steuerzahlers sich durch Rechtsbeistand seiner Wahl (beispielsweise durch einen Steuerberater) beraten und unterstützen zu lassen.

 

  • Einsatzort der Prüfer:

Die Steuerprüfung / Betriebsprüfung findet grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt. Bei getroffener Vereinbarung zwischen dem Steuerzahler und dem Steuerprüfer kann die Steuerprüfung / Betriebsprüfung vollständig an dem den Buchhaltungsunterlagen befindlichen Ort (z.B. beim Steuerberater) stattfinden, ohne dass die Räumlichkeiten des Unternehmens aufgesucht werden müssen.

Unabhängig vom Ort der Steuerprüfung / Betriebsprüfung soll der Steuerzahler Gelegenheit zu einer sogenannten „mündlichen kontradiktorischen Diskussion“ mit dem Steuerprüfer haben, d.h. der Steuerzahler kann dem Prüfer Fragen stellen oder zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen.

 

Kontrolle der elektronischen Buchhaltungsunterlagen

Führt der Steuerzahler seine Bücher mit Hilfe eines EDV-Systems, muss dieser seine Buchhaltungsunterlagen zu Beginn der Steuerprüfung / Betriebsprüfung in Form einer Buchungsdatei, dem sogenannten „FEC“, digital vorlegen.

 

Ergebnis der Steuerprüfung / Betriebsprüfung

 

  • Es wurden keine Anomalien festgestellt: Der Prüfer versendet eine Mitteilung, dass keine Berichtigungen erforderlich sind.
  • Es wurden Anomalien festgestellt: Der Prüfer schlägt dem Steuerzahler eine Berichtigung im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens

Die Zusendung des Berichtigungsvorschlags führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

 

  • Im Falle der Nichteinhaltung von Meldepflichten, der Ablehnung der Steuerprüfung / Betriebsprüfung oder der Nichtbeantwortung von Erläuterungs- und Rechtfertigungsersuchen: Die französische Finanzverwaltung kann das Besteuerungsverfahren von Amts wegen

 

Prüfung der Buchhaltung

Sofern die französische Finanzverwaltung die Meinung vertritt, dass die Angelegenheiten und die Art des Unternehmens, dessen Buchhaltung EDV gestützt geführt wird, keine Nachprüfungen vor Ort erforderlich machen, kann diese seit dem 01. Januar 2017 anstatt einer Prüfung der Bücher vor Ort per Fernprüfung auf die Buchhaltung zugreifen.

Aufgrund dessen wird dem Steuerzahler eine Mitteilung über die Prüfung der Buchhaltung zugestellt. Unter Androhung einer Geldstrafe von 5.000 € hat der Steuerzahler daraufhin 15 Tage Zeit, eine Kopie seiner Buchhaltungsdatei (FEC) an die französische Finanzverwaltung zu schicken. Im Fall des Versäumens der Übermittlung der Buchungsdatei hat dies ebenfalls die Aufhebung der Prüfung der Buchhaltung zur Folge. Die französische Finanzverwaltung behält sich somit eine Prüfung der Buchhaltung vor Ort vor.

 

Berichtigungsverfahren

Um Berichtigungen der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen und die fällig gewordenen Zusatzabgaben einzufordern, muss die französische Finanzverwaltung je nach Einzelfall unterschiedliche Verfahrensregeln einhalten.

 

Verfahren der kontradiktorischen Steuerberichtigung

Bei diesem Verfahren handelt es sich um das übliche Verfahren zur Korrektur der Bemessungsgrundlagen.

  • Vorschlag zur Berichtigung des Steuerbescheids:

Zum Ende der Steuerprüfung / Betriebsprüfung muss die französische Finanzverwaltung dem Steuerzahler einen Vorschlag zur Berichtigung des Steuerbescheids zukommen lassen. Der Vorschlag ist so zu begründen, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, Stellung zu nehmen oder ihre Zustimmung zu erklären.

Sie muss unter Androhung der Nichtigkeit darauf hinweisen, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsbeistand seiner Wahl in Anspruch nehmen kann, um die vorgeschlagene Berichtigung zu erläutern oder auf diese zu antworten. Es muss ebenfalls die dem Steuerzahler eingeräumte Frist zur Beantwortung aufgeführt sein. Diese beträgt im Allgemeinen 30 Tage (und kann auf schriftlichen Antrag des Steuerzahlers auf weitere 30 Tage verlängert werden).

  • Antwort des Steuerzahlers:

 

Innerhalb der Frist zur Beantwortung kann der Steuerzahler:

  • entweder die vorgeschlagene Berichtigung akzeptieren: (Eine versäumte Antwort innerhalb der Frist gilt als stillschweigende Annahme) à In diesem Fall erhebt die Finanzverwaltung die zusätzlichen Steuern auf Basis des Steuerbescheids. Die betroffene Person behält dennoch das Recht, nach der Steuererhebung Beschwerde einzureichen, trägt in diesem Fall jedoch die Beweislast für ungerechtfertigte Steuererhebung.
  • oder eine Stellungnahme abgeben: Dabei kann es sich um eine strikte Ablehnung handeln. Falls sich die Stellungnahme als begründet erweisen sollte, verzichtet die französische Finanzverwaltung auf die vorgeschlagene Berichtigung bzw. ändert diese ab. Lehnt die Finanzverwaltung die Stellungnahme ab, muss sie dem Steuerzahler dies in Form einer begründeten Antwort mitteilen.

 

Steuerberichtigung von Amts wegen

Die Steuerberichtigung von Amts wegen ist nicht kontradiktorisch. Diese läuft ohne Aufforderung des Steuerzahlers zur Stellungnahme ab und legt dem Steuerzahler die Beweislast auf, sofern dieser die Steuerberichtigung bestreitet.

Die Steuerberichtigung von Amts wegen kann in bestimmten Fällen angewandt werden, z.B.:

  • Versäumnis oder Verspätung bei der Einreichung bestimmter Steuererklärungen,
  • Versäumnis der Antwort auf Ersuchen um Erläuterung oder Rechtfertigung,
  • Widerspruch gegen die Steuerprüfung / Betriebsprüfung.

 

Sanktionen

Die in Steuerangelegenheiten geltenden Sanktionen lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen:

  • Steuerliche Sanktionen: Hierbei handelt es sich um Geldstrafen, die von der französischen Finanzverwaltung gemäß den gesetzlichen Vorschriften verhängt werden. Diese bestehen hauptsächlich aus Zollerhöhungen und steuerliche Strafen sowie ggf. Verzugszinsen.
  • Strafrechtliche Sanktionen: Bestehend aus Strafurteilen, die von den Gerichten für besonders schwere Straftaten verhängt werden, z.B.: Umsatzsteuerbetrug, Steuerhinterziehung, Straftatbestand der Verwendung gefälschter Unterlagen, Straftatbestand der Erstellung falscher Bilanzen, Straftatbestand des Verschweigens von im Ausland erhaltenem Einkommen, usw.

 

Rechtsbehelf des Steuerzahlers

Am Ende eines kontradiktorischen Berichtigungsverfahrens oder im Falle eines Besteuerungsverfahrens von Amts wegen stellt die französische Finanzverwaltung einen Prüfungsbescheid aus und der Steuerpflichtige hat die zusätzlichen Steuern, für die er haftet, abzuführen.

Der Steuerzahler hat jedoch die Möglichkeit einen Rechtsbehelf einzulegen, um die Richtigkeit des Steuerbescheids anzufechten, eine Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern zu fordern oder den Anspruch auf eine Maßnahme, auf die er als berechtigt angesehen wird, geltend zu machen.

Es kann ebenfalls durch den Steuerzahler Antrag auf Änderung beantragt werden.

 

Einspruch

Der Einspruch untergliedert sich in zwei Teile:

  • Voraberklärung vor Gericht

Die Beschwerde wird normalerweise schriftlich eingereicht und an das Finanzamt des Besteuerungsortes gesendet.

Die allgemeine Frist für die Einreichung des Antrags bei der Finanzverwaltung läuft am 31. Dezember des zweiten Jahres nach Erhebung der betreffenden Steuer aus (Beachten Sie, dass es für bestimmte Steuern besondere Fristen gibt).

Die französische Finanzverwaltung hat daraufhin 6 Monate Zeit, um auf den Antrag des Steuerzahlers zu antworten, wobei eine fehlende Antwort einer stillschweigenden Ablehnung des strittigen Antrags gleichkommt.

Im Falle einer Ablehnung kann der Steuerzahler den Rechtsstreit dann dem zuständigen Gericht vorlegen.

 

  • Einspruch bei Gericht

Im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung durch die französische Finanzverwaltung hat der Steuerzahler eine Frist von 2 Monaten, um den Rechtsstreit vor das Verwaltungsgericht (oder den obersten Gerichtshof bei bestimmten Steuern) zu bringen.

Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung zum Nachteil des Steuerzahlers fällt, kann der Steuerzahler beim Verwaltungsberufungsgericht oder beim zuständigen Berufungsgericht des Gerichtsbeschlusses Berufung einlegen.

Sofern der Einspruch des Steuerzahlers abgelehnt wird, kann beim Staatsrat (wenn das erste Urteil vom Verwaltungsgericht gefällt wird) oder beim Kassationshof (wenn das erste Urteil vom obersten Gerichtshof gefällt wird) Berufung eingelegt werden.

 

Antrag auf Änderung

Der Steuerzahler kann einen Antrag auf Erlass der zusätzlichen Steuern sowie der verhängten Strafen stellen.

Es handelt sich hierbei mehr um eine Aufforderung als um eine Anfechtung. Der Steuerzahler bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der Berichtigung, sondern bittet die französische Finanzverwaltung um Nachsicht, die Steuermahnung bzw. Strafen (z.B. bei finanziellen Schwierigkeiten) nicht oder nur teilweise zu zahlen.

 

Unsere deutschsprachigen Experten stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei all Ihren Fragen rund um das Thema Steuerprüfung / Betriebsprüfung in Frankreich bestmöglich zu beraten!