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Einkünfte, die von einer französischen Gesellschaft an gebietsfrem de Unternehmen ausgeschüttet werden, unterliegen gemäß Artikel 119 bis, 2 des französischen allgemeinen Steuergesetzbuches grundsätzlich einer Quellensteuer von 28%. Bevor das Steuerabkommen zwischen Frankreich und dem Staat des Geschäftssitzes der Muttergesellschaft, welches die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes ermöglichen würde (und häufig die Quellensteuer aufhebt) angewendet wird, ist es notwendig die Anwendung anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen,  die die Quellenbesteuerung aufheben könnten.

Gemäß einer europäischen Richtlinie, die mit Hilfe des Artikels 119 ter des französischen allgemeinen Steuergesetzbuches in die französische Gesetzgebung eingeführt wurde, sind Dividendenausschüttungen an Muttergesellschaften, die in einem EU-Staat ansässig sind, prinzipiell in Frankreich vollständig steuerfrei, sofern deren Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10% beträgt.

Dieser Beteiligungssatz reduziert sich auf 5% (Artikel 119, 2-c des französischen allgemeinen Steuergesetzbuchs), wenn die europäische Muttergesellschaft als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden, Beteiligungen hält, die dem Besteuerungssystem der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 145 des französischen allgemeinen Steuergesetzbuchs entsprechen und keine Möglichkeit zur Erhebung der französischen Quellensteuer besteht.

Bedingungen, die durch die Dividenden zu erhaltende Muttergesellschaft zu erfüllen sind:

  • ihren tatsächlichen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben,
  • die Dividenden erhaltende Gesellschaft muss der Körperschaftsteuer unterliegen,
  • die Dividenden ausschüttende Gesellschaft muss der Körperschaftsteuer unterliegen,
  • Besitz von Wertpapieren, die mindestens 5% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft ausmachen,
  • Besitz von Wertpapieren seit mindestens 2 Jahren.

Die Bedingungen der Anwendung der Quellenbesteuerung können durch bestimmte internationale Abkommen verändert werden, da diese die Steueransprüche des Quellenstaates einschränken oder aufheben.

Nach dem deutsch-französischen Steuerabkommen sieht Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens vor, dass diese Dividenden grundsätzlich in dem Staat zu versteuern sind, in dem der Aktionär oder Gesellschafter ansässig ist. Der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, kann jedoch eine Quellensteuer erheben, die 15% des entrichteten Betrags nicht überschreiten darf. Dieser Quellensteuerabzug ist nicht gestattet, wenn der Empfänger der Dividenden eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10% ist.

Ausnahmen gibt es im Falle transparenter ausländischer Personengesellschaften.

Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei all Ihren meldepflichtigen Formalitäten in Frankreich zu begleiten.