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Steuerabkommen geben im Regelfall den Staat an, in dem die Gewinne eines Unternehmens zu besteuern sind. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, jegliche Doppelbesteuerung, die den Ansässigen eines jeden Staates im Zusammenhang mit einem anderen Staat entstehen können, zu verhindern. Die Gewinne eines Vertragsstaates sind grundsätzlich nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn das Unternehmen übt eine unternehmerische Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in Form einer dort ansässigen Betriebsstätte aus.

Anwendungskriterien: Wohnsitz und Betriebsstätte

  • Definition des Begriffs Ansässiger:

Die Definition des Begriffs „in einem Vertragsstaat ansässig“ soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, die sich aus der Tatsache des doppelten steuerlichen Wohnsitzes ergibt. Grundsätzlich wird der Wohnsitz zunächst unter Bezugnahme der steuerlichen Gesetzgebung der beiden Staaten festgelegt. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Wohnsitzstaates im herkömmlichen Sinne werden nur insoweit herangezogen, als dass ein und dieselbe Person in jedem der Staaten in Anwendung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als ansässig gilt. Das im Allgemeinen für juristische Personen verwendete Kriterium ist der tatsächliche Geschäftssitz des Unternehmens (dies ist z.B. im deutsch-französischen Abkommen vom 21.7.1959, Art. 2 der Fall).

  • Definition der Betriebsstätte:

Die Definition der Betriebsstätte ist somit entscheidend für die Festlegung des geltenden Rechts eines Vertragsstaates, um so die Gewinne eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates zu besteuern.
Im Regelfall bezeichnet der Begriff „Betriebsstätte“ einen festen Geschäftssitz, über den die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Diese allgemeine Definition umfasst daher die folgenden Aspekte:

  • das Vorhandensein einer Geschäftseinrichtung, d.h. einer Einrichtung wie Räumlichkeiten, Maschinen, Werkzeuge, usw.,
  • diese Geschäftseinrichtung muss fest sein, d.h. an einem bestimmten Ort und mit der Absicht der dauerhaften Niederlassung,
  • die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens muss durch diese feste Geschäftseinrichtung erfolgen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Steuerabkommen geben die Verteilung des Steueranspruchs zwischen zwei Staaten an. Bestimmte Steuern werden ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugeschrieben. Wiederum andere Steuern stehen dem Ausgangsstaat zu, dies allerdings nicht ausschließlich. Seltener stehen in Bezug auf Einkommen andere Steuern ausschließlich dem Ausgangsstaat zu. Verfügt ein Staat über das ausschließliche Recht, ein Einkommen oder eine Transaktion zu besteuern, so entfällt das Risiko der Doppelbesteuerung automatisch, und der andere Staat kann nicht dasselbe Einkommen oder dieselbe Transaktion besteuern. Allerdings besteht ein Doppelbesteuerungsrisiko, wenn beide Staaten über gleichartige Besteuerungsrechte verfügen. In diesem Fall ist ein Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung notwendig.

Aus diesem Grund sind in den Steuerabkommen grundsätzlich zwei Verfahren vorgesehen, nämlich das Freistellungsverfahren und das Anrechnungsverfahren:

  • Freistellungsverfahren

Es gibt zwei Varianten des Freistellungsverfahrens (oder der steuerlichen Befreiung):

  • Die vollständige Freistellung besteht darin, das Recht zur Besteuerung in einem der beiden Staaten, entweder im Wohnsitzstaat- oder im Aufenthaltsstaat, zu entziehen.
  • Die progressive Freistellung (bekannt als Effektivzinsmethode) impliziert, dass der Betrag des im anderen Staat versteuerten Einkommens bei der Berechnung der Steuer im Aufenthaltsstaat berücksichtigt wird (und somit der Nettobetrag, d.h. die abgezogene ausländische Steuer). Der Betrag des bereits versteuerten Einkommens wird natürlich nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, jedoch bei der Festlegung des Steuersatzes berücksichtigt.

Die Steuer wird auf Basis des Gesamteinkommens (Einkommen aus dem Wohnsitzstaat und Einkommen, das aus einer Quelle im Aufenthaltsstaat kommt und dort besteuert wurde) berechnet. Sie wird im Verhältnis zum Anteil des im anderen Land versteuerten Einkommens am Gesamteinkommen verringert. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass externe Einkünfte der Steuerzahler progressiv besteuert werden, während das Verfahren der vollständigen Freistellung eine progressive Besteuerung hemmt. Dieses Verfahren ist ebenfalls auf die Einkommensteuer sowie auf die Erbschafts- und möglicherweise auf die Schenkungssteuer anwendbar.

  • Verrechnungsverfahren in Frankreich (Steuergutschrift)

Nach dem im Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgeführten  Prinzip, muss das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen, einschließlich des im Ausgangsstaat zu versteuernden Einkommen, im Ausgangsstaat besteuert werden, wobei entweder:

  • eine volle Anrechnung angewandt wird, d.h. ein Abzug des Gesamtbetrags der im anderen Staat tatsächlich gezahlten Steuern,
  • oder eine einfache Anrechnung angewandt wird, d.h. durch Abzug der im anderen Staat gezahlten Steuern, beschränkt auf das im anderen Staat zu versteuernden Einkommen.

Im Hinblick auf die von Frankreich abgeschlossenen Steuerabkommen sind zwei Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Gebietsansässige vorgesehen:

  • Methode 1: die Gewährung einer Steuergutschrift in Höhe der im anderen Staat gezahlten Steuer auf ausländische Einkünfte des in Frankreich Ansässigen. In diesem Fall muss die ausländische Steuer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des anwendbaren Abkommens festgelegt und die Steuergutschrift auf den Betrag der in Frankreich zu entrichtenden Steuer des identischen Einkommens beschränkt sein.
  • Methode 2: die Gewährung einer Steuergutschrift in Höhe des französischen Steuerbetrags, der den Einkünften aus ausländischen Quellen des in Frankreich Ansässigen entspricht, vorausgesetzt, dass die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich versteuert worden sind, jedoch unabhängig von der Höhe der im betreffenden ausländischen Staat tatsächlich erhobenen Steuer. In diesem Fall führt das Anrechnungsverfahren zur Befreiung der Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Quellen.

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um Ihre steuerlichen Verhältnisse im Hinblick auf die geltenden Abkommen zu analysieren und Sie bei allen damit einhergehenden Schritten zu begleiten.