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Das Recht auf Vorsteuerabzug in Frankreich unterliegt verschiedenen Regelungen und Verfahren.

Wesentliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

Damit die Vorsteuer abzugsfähig ist, muss Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen erhoben werden, die:

  • der Durchführung umsatzsteuerpflichtiger Transaktionen dient,
  • der Steuerpflichtige seiner wirtschaftlichen Aktivität zuordnet (was wiederum übermäßige Ausgaben sowie Ausgaben zu persönlichen Zwecken des Geschäftsführers oder seiner Familie ausschließt),
  • keiner gesetzlichen Beschränkung hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug unterliegt.

Formale Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs:

Die Umsatzsteuer muss auf einem Beleg erscheinen, nämlich:

  • einer Rechnung beim Kauf von Waren, Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben,
  • einem Zollpapier bei Importen,
  • einer notariellen Beglaubigung beim Verkauf von Immobilien.

Bedingungen der Abzugsfrist:

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn zum Fälligkeitsdatum der Transaktion gleichzeitig die Umsatzsteuer beim Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer fällig wird.  Die Vorsteuer ist daher abzugsfähig:

  • bei der Lieferung von beweglichen Waren mit Beleg in Form einer Rechnung,
  • bei der Erbringung von Dienstleistungen bei deren Bezahlung (ausgenommen Sollbesteuerung von Dienstleistungen, sog. „option pour les débits“).

Im Falle des Nichtabzugs der Vorsteuer in einer Steuererklärung, kann die nicht geltend gemachte Vorsteuer bis zum 31. Dezember des Jahres N+2 in der darauffolgenden Steuererklärung deklariert werden.

Festsetzung des Vorsteuerabzugs:

Die abzugsfähige Vorsteuer für jede Ware bzw. Dienstleistung wird auf Grundlage eines Abzugskoeffizienten berechnet. Dieser Abzugskoeffizient ergibt sich aus dem Ergebnis der folgenden drei Koeffizienten:

  • Dem Steuerschuld-Koeffizient, der den Nutzungsanteil einer Ware bzw. Dienstleistung für Transaktionen, die in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen, angibt.
  • Dem Steuerkoeffizient, d.h. dem Nutzungsanteil einer Ware bzw. Dienstleistung im Rahmen einer Transaktion, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
  • Dem Zulassungskoeffizient, der der Berücksichtigung besonderer gesetzlicher Vorschriften, bestimmte Waren und Dienstleistungen ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausschließt.

Erläuterungen zum Zulassungskoeffizient:

Allerdings gibt es ebenfalls einige Abweichungen des Grundsatzes des Vorsteuerabzugs. Diese sind explizit im französischen Gesetz vorgesehen und legen gelegentlich Ausnahmen fest. Nachfolgend einige Beispiele für nicht abzugsfähige Ausgaben (Zulassungskoeffizient = 0):

  • Ausgaben für die Unterbringung von Beschäftigten und Führungskräften eines Unternehmens (z.B. in einem Hotel),
  • Ausgaben für den Erwerb, die Instandhaltung oder die Miete von Personenbeförderungsmitteln (z.B. Personenkraftwagen),
  • Waren, die ohne Vergütung oder für eine Vergütung, die weit unter ihrem normalen Wert liegt, veräußert werden (Beispiele: Kundengeschenke, dies mit Ausnahme derer die einen geringen Wert als 69€ inkl. MwSt. pro Jahr und pro Begünstigten haben).

Der Zulassungskoeffizient der Vorsteuer auf Treibstoffe unterliegt ebenfalls besonderen Vorschriften:

Abzugsmethode:

Die Vorsteuer wird auf die abzuführende Umsatzsteuer angerechnet. Der Abzug erfolgt kumuliert zum Zeitpunkt der Umsatzsteuererklärung auf Grundlage der Buchhaltungsinformationen.

Ein Umsatzsteuerguthaben kommt zum Tragen, wenn der Vorsteuerbetrag den Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer überschreitet. Im Falle eines Umsatzsteuerguthabens kann das Unternehmen:

  • den Saldo ohne zeitliche Begrenzung auf die darauffolgenden Monate übertragen,
  • unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung fordern, und zwar:
    • nach jeder Steuererklärung (monatlich oder vierteljährlich), wenn das Umsatzsteuerguthaben mindestens 760€ beträgt,
    • zum Jahresende, wenn das am 31.12 erzielte Umsatzsteuerguthaben mindestens 150€ beträgt.

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