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Die französische Gewerbesteuer (CET) setzt sich aus zwei Komponenten, der sogenannten Grundabgabe (CFE) und der sogenannten Wertschöpfungsabgabe (CVAE), zusammen.

Die Summe dieser beiden Abgaben kann einer Obergrenze, in Abhängigkeit der Wertschöpfung des Unternehmens, unterliegen.

 

Grundabgabe (CFE)

 

Anwendungsbereich der Grundabgabe

Die Grundabgabe findet für alle Personen in Frankreich Anwendung, die eine selbstständige berufliche Tätigkeit gewöhnlicher Art ausüben und die nicht unter einen von Rechts wegen oder fakultativ vorgesehen Ausnahmefall fällt.

Die Grundabgabe ist von natürlichen und juristischen Personen abzuführen.

Ausnahmen von Rechts wegen können für Steuerzahler gelten, die bestimmte Geschäftstätigkeiten ausüben. Darüber hinaus können lokale Gebietskörperschaften bestimmte Geschäftstätigkeiten von der Abführung der Grundabgabe befreien. Die genannten Ausnahmen sind im Allgemeinen zeitlich begrenzt.

 

Bemessungsgrundlage und Satz der Grundabgabe

 

Bemessungsgrundlage

Die Grundabgabe basiert auf dem Mietwert der Immobilien, die der Grundsteuer unterliegen und vom Unternehmen für die Geschäftstätigkeit im Jahr N-2 verwendet werden (z.B. für die 2019 fällige Abgabe werden die 2017 verwendeten Vermögenswerte herangezogen).

Im Ausnahmefall wird die Bemessungsgrundlage in den zwei auf die Gründung der Betriebsstätte folgenden Jahren auf Grundlage, der vom Steuerzahler am 31. Dezember des Gründungsjahres veräußerten Anlagevermögens berechnet.

Dabei muss der Mietwert der Grundsteuer unterliegenden Immobilien, deren Eigentümer oder Mieter das Unternehmen ist, berücksichtigt werden.

Der Mietwert entspricht theoretisch der Jahresmiete, die ein bebautes oder unbebautes Grundstück unter gewöhnlichen Bedingungen erzielen könnte.

Wesentliche Senkungen der Bemessungsgrundlage:

  • Der Mietwert von Industrieanlagen unterliegt einem Freibetrag von 30%.

Da die Grundabgabe der geschäftstätigen Unternehmen am 1. Januar des Jahres abzuführen ist, müssen neu gegründete Unternehmen im Gründungsjahr keine Grundabgabe abführen.

Im ersten Steuerjahr können sie außerdem von einer 50%igen Senkung der Bemessungsgrundlage Gebrauch machen.

  • Für bestimmte saisonabhängige Aktivitäten (Restaurants, Cafés, Diskotheken usw.).

 

Satz der Grundabgabe

Der Satz der Grundabgabe wird durch die lokalen Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet der Steuerzahler steuerpflichtige Immobilien besitzt, festgelegt.

Die Sätze der Grundabgabe liegen in der Regel zwischen 20 und 35% des jährlichen Immobilienmietwerts.

Falls der Mietwert sehr niedrig ausfällt, wird ein pauschaler Mindestbeitrag, ausgehend von einem Sockel, dessen Höhe durch die örtlichen Gebietskörperschaften bestimmt wird, festgelegt.

 

Erklärung und Bezahlung der Grundabgabe

 

  • Die Grundabgabe wird in jeder Gemeinde abgeführt, in der Steuerzahler Grundstücke oder Räumlichkeiten besitzen.
  • Grundsätzlich ist die Grundabgabe durch den Steuerzahler für das gesamte Geschäftsjahr am 1. Januar abzuführen.
  • Ein Steuerzahler, der jegliche Geschäftstätigkeit in einer Betriebsstätte einstellt, hat für die verbleibenden Monate keine Grundabgabe abzuführen. Er kann daher einen zeitanteiligen Nachlass erhalten.
  • Erklärungen, die bei der Gründung einer Betriebsstätte oder beim Wechsel des Unternehmers abzugeben sind:

Im Falle der Gründung einer Betriebsstätte oder beim Wechsel des Unternehmers, muss der neue Unternehmer, die Erklärung Nr. 1447 C, vor dem 1. Januar des auf das Gründungsjahr oder des auf den Wechsel folgende Geschäftsjahr abgeben.

 

  • Jährliche Erklärung:

Die französische Finanzverwaltung verlangt lediglich dann die Einreichung der Erklärung Nr. 1447 M (Änderungserklärung), wenn sich die Räumlichkeiten oder ein Bestandteil der zuvor eingereichten Erklärung verändert haben (z.B. veränderte Grundfläche der besteuerten Räumlichkeiten).

 

  • Bezahlung der Grundabgabe:

Die Grundabgabe der Unternehmen wird zum 15. Dezember des Geschäftsjahres fällig. Dies führt zur Erstellung eines (elektronischen) Steuerbescheids.

Wenn die im Vorjahr fällige Grundabgabe 3.000 € überschreitet, muss eine Anzahlung in Höhe von 50% der Grundabgabe bis spätestens zum 15. Juni des Geschäftsjahres geleistet werden.

Am 15. Dezember N zu zahlender Restbetrag = Grundabgabe (N) – geleistete Anzahlung in N.

 

Es ist außerdem eine Monatszahlung möglich: Diese ist in Form von 10 Abbuchungen von Januar bis Oktober, in Höhe von jeweils 10% der Grundabgabe des Vorjahres, möglich und wird am Ende des Jahres verrechnet.

 

Die Wertschöpfungsabgabe (CVAE)

 

Die sogenannte Wertschöpfungsabgabe (CVAE) stellt den zweiten Bestandteil der französischen Gewerbesteuer dar.

 

Anwendungsbereich der Wertschöpfungsabgabe

Die Wertschöpfungsabgabe ist von natürlichen und juristischen Personen, die eine der französischen Gewerbesteuer unterliegende Geschäftstätigkeit ausüben und deren Umsatz vor Steuern 152.500 € übersteigt, abzuführen.

Jedoch können Steuerzahler, deren Umsatz vor Steuern geringer oder gleich 500.000€ ist, von einem umfassenden Nachlass Gebrauch machen.

 

Bemessungsgrundlage und Satz der Wertschöpfungsabgabe

Bemessungsgrundlage

Die Wertschöpfungsabgabe wird auf Grundlage des erzielten Umsatzes und der erzeugten Wertschöpfung während des Steuerjahres oder des letzten zwölfmonatigen Geschäftsjahres festgelegt, sofern dieses nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Die Wertschöpfung darf einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes nicht überschreiten, und zwar:

  • 80% für Steuerzahler mit einem Umsatz mit weniger oder gleich 7.600.000€,
  • 85 % für Steuerzahler mit einem Umsatz mit mehr als 7.600.000 €.

Satz der Wertschöpfungsabgabe

Der Satz der Wertschöpfungsabgabe ist variabel und vom Umsatz des Unternehmens abhängig. Der Satz ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Erklärung und Bezahlung der Wertschöpfungsabgabe

  • Das steuerpflichtige Unternehmen muss im auf das Steuerjahr folgende Jahr auf Grundlage einer speziellen bis spätestens Anfang Mai zu übermittelnden Erklärung, die Wertschöpfungsabgabe endgültig abführen. Dieser Erklärung muss gegebenenfalls die Zahlung des entsprechenden Restbetrags folgen.
  • Falls die für ein Geschäftsjahr fällige Wertschöpfungsabgabe 3.000 € übersteigt, sind zwei Anzahlungen bis spätestens zum 15. Juni und zum 15. September in Höhe von 50% der Wertschöpfungsangabe zu tätigen.

 

Obergrenze der französischen Gewerbesteuer entsprechend Wertschöpfung

Die Obergrenze der französischen Gewerbesteuer ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt. Ein Antrag auf Nachlass muss in diesem Fall bei der französischen Finanzverwaltung beantragt werden.

 

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