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Rückstellungen werden in Frankreich in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme gebildet, Verbindlichkeiten werden zum Nominalwert angesetzt.

Im Gegensatz zu Deutschland werden in Frankreich Steuern, Urlaubsverpflichtungen, Tantiemen und Gratifikationen als Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialverpflichtungen ausgewiesen.

Noch nicht eingegangene Rechnungen für vor dem Bilanzstichtag erhaltene Lieferungen und Leistungen werden als Lieferantenverbindlichkeit im französischen Abschluss erfasst und nicht wie in Deutschland als Rückstellungen für ausstehende Rechnungen.

In Frankreich sind pauschale Rückstellungen z.B. für Garantien nicht abzugsfähig. Vielmehr müssen Berechnungen und Statistiken vorliegen, die den Garantieaufwand nachweisen, in diesen Fällen wird die Rückstellung auch steuerlich in Frankreich anerkannt.

Bezüglich der Rückstellungen für Großreparaturen besteht im französischen Abschluss ein Wahlrecht, entweder den Komponentenansatz für das Anlagevermögen zu verwenden oder eine Rückstellung zu bilden. Im Rahmen des Komponentenansatzes wird ein Vermögenswert in einzelne Bestandteile zerlegt, welche anschließend einzeln bewertet und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In Deutschland ist nur der Komponentenansatz möglich, eine Rückstellung für Großreparaturen ist nicht zulässig.

Dagegen ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt wird in Deutschland zwingend rückstellungspflichtig, in Frankreich wird eine solche Rückstellung nicht gebildet.

Rückstellungen für Umstrukturierungen orientieren sich eng an den Vorgaben der IFRS und sind unter bestimmten Voraussetzungen rückstellungspflichtig, hierbei kommt es insbesondere auf die Bekanntmachung vor dem Bilanzstichtag, eine genaue Quantifizierung der Kosten sowie die zeitnahe Abwicklung der Maßnahme an. Eine allgemeine Rückstellung für einen möglichen Sozialplan ist weder in Deutschland noch in Frankreich rückstellungsfähig.

Die Bildung von Pensionsrückstellungen im Einzelabschluss von kleinen und mittleren Unternehmen ist in Frankreich nicht üblich. Es besteht in der Fachliteratur und in den Bilanzierungsanweisungen allerdings eine präferierte Bilanzierungsmethode, welche eine Passivierung dieser Verpflichtungen in Frankreich vorsieht. Sollten Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch machen, Pensionsrückstellungen nicht anzusetzen, sind umfangreiche Anhangangaben zu machen, welche dem Bilanzleser ausreichende Informationen über die eingegangenen Verpflichtungen geben. Dazu gehören Informationen zu der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, ob ein Tarifvertrag gilt und Angaben über die ungefähre Höhe der Verpflichtung.

Im Gegensatz zur deutschen Handhabung der Zuführung und des Verbrauchs von Rückstellungen über die funktionalen Konten, d.h. Pensionsrückstellungen über den Personalaufwand, Steuerrückstellungen über den Steueraufwand werden in Frankreich Rückstellungszuführungen, Verbräuche und Auflösungen über vordefinierte Konten aus dem verbindlichen Kontenplan verbucht.

Abweichend zur Bilanzierungspraxis in Deutschland sind Rückstellungen für interne Jahresabschlusskosten in Frankreich nicht anzusetze.