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Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sind in einer französischen Bilanz zum Stichtagskurs umzurechnen, eine Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Forderungen/Verbindlichkeiten wie im § 256a HGB ist nicht vorgesehen. Dabei entstehende Umrechnungseffekte werden in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. Bei drohenden Wechselkursverlusten ist darüber hinaus aufwandswirksam eine Rückstellung zu erfassen. Im Folgejahr werden die RAP sofort in voller Höhe aufgelöst. Steuerlich sind latente Kursgewinne und Verluste sofort zu versteuern. Eine für Kursverluste gebildete Rückstellung ist daher in Frankreich nicht abzugsfähig, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Daher ergibt sich eine abweichende Behandlung zum deutschen Abschluss, indem unter Berücksichtigung des §256a HGB sämtliche Umrechnungseffekte in der GuV des laufenden Jahres erfasst werden. Zu beachten ist dabei, dass Gewinne aus langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des deutschen Vorsichtsprinzips nicht erfasst werden.

Der Ansatz der Forderungen erfolgt zum Nennwert abzüglich Einzelwertberichtigungen. Pauschalwertberichtigungen sind unüblich und müssen die Werte auf Basis einer unternehmensinternen Statistik nachgewiesen werden, um steuerlich anerkannt zu werden. Daher weichen die ermittelten Prozentsätze in Frankreich teilweise erheblich von den deutschen Wertberichtigungssätzen ab.

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen werden in Frankreich im Gegensatz zur Behandlung im deutschen Abschluss nicht getrennt ausgewiesen. Ebenso erfolgt im französischen Abschluss keine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber denselben Kunden/Lieferanten.