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Anlagevermögen in Frankreich

Die Gliederung des Anlagevermögens – Actif immobilisé – in Frankreich entspricht der Darstellung im deutschen Jahresabschluss, es wird zwischen immateriellem Anlagevermögen , Sach- und Finanzanlagevermögen unterschieden.

Hierbei weisen wir auf einzelne Besonderheiten hin. Analog der deutschen Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter – GWG, können in Frankreich pauschal Vermögensgegenstände deren Einkaufspreis geringer als 500 EUR, ohne Umsatzsteuer, als Aufwand erfasst werden. Diese Vermögensgegenstände müssen nicht im Anlagengitter aufgenommen werden.

In Frankreich können im Gegensatz zur Handhabung im deutschen Jahresabschluss Gründungskosten aktiviert werden, dabei kommen allerdings nur externe Kosten, wie z.B. Honorare für Rechtsberatung, administrative Kosten wie Eintragungskosten sowie Werbekosten in Frage. Allerdings besteht in Frankreich eine präferierte Bilanzierungspraxis, die solche Gründungskosten direkt als Aufwand erfasst.

Gleiches gilt für die Kosten der Beschaffung von Fremd- sowie weiterem Eigenkapital.

Analog zur deutschen Vorgehensweise wird zwischen Forschung –und Entwicklungskosten entschieden. Forschungskosten werden als Aufwand erfasst. Entwicklungskosten können in Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. die Fähigkeit, in der Zukunft Erträge zu generieren) aktiviert werden.

Selbsterstellte Konzessionen, Patente, Lizenzen und Software werden analog zu den obigen Ausführungen für Entwicklungskosten behandelt.

Umlaufvermögen in Frankreich

Das Umlaufvermögen umfasst die Vorräte , geleistete Anzahlungen, Forderungen , sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Finanzinstrumente, Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten sowie Rechnungsabgrenzungsposten.

Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sind in einer französischen Bilanz zum Stichtagskurs umzurechnen, eine Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Forderungen/Verbindlichkeiten wie im § 256a HGB ist nicht vorgesehen. Dabei entstehende Umrechnungseffekte werden in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. Bei drohenden Wechselkursverlusten ist darüber hinaus aufwandswirksam eine Rückstellung zu erfassen. Im Folgejahr werden die RAP sofort in voller Höhe aufgelöst. Steuerlich sind latente Kursgewinne und Verluste sofort zu versteuern. Eine für Kursverluste gebildete Rückstellung ist daher in Frankreich nicht abzugsfähig, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Daher ergibt sich eine abweichende Behandlung zum deutschen Abschluss, indem unter Berücksichtigung des §256a HGB sämtliche Umrechnungseffekte in der GuV des laufenden Jahres erfasst werden. Zu beachten ist dabei, dass Gewinne aus langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des deutschen Vorsichtsprinzips nicht erfasst werden.

Als Verbrauchsfolgeverfahren bei der Bewertung des Vorratsvermögens sind nur 2 Verfahren in Frankreich zulässig; gewogener Durchschnittspreis und fifo. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Stichtagsinventur, eine permanente Inventur ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wertberichtigungen werden in Frankreich wegen Lagerumschlagshäufigkeit und Überalterung gebildet.

Der Ansatz der Forderungen erfolgt zum Nennwert abzüglich Einzelwertberichtigungen. Pauschalwertberichtigungen sind in Frankreich unüblich und müssen die Werte auf Basis einer unternehmensinternen Statistik nachgewiesen werden, um steuerlich anerkannt zu werden.

Wie bereits im Kapital Dreispaltensystem erläutert, erfolgt die Darstellung der Aktivseite der Bilanz mit Hilfe von 3 Spalten.