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Die französischen Buchhaltungsregeln beziehen sich auf mehrere gesetzliche Grundlagen, und zwar unter anderem auf den Code Civil und den Code de Commerce.

Jeder Kaufmann (natürliche oder juristische Person) ist in Frankreich verpflichtet (gemäß Artikel L123-12 Code de Commerce):

  • Bücher zu führen ,
  • Jährlich ein Inventar aller Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen,
  • Zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, der klar und konform mit der 4. EG-Richtlinie ist sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend wiederspiegelt,
  • Den Jahresabschluss zu erstellen, der aus Bilanz und GuV besteht,
  • Die Dauer des Geschäftsjahres muss 12 Monate betragen. Im Gründungsjahr, bei Fusionen und bei Änderung der Satzung kann das Geschäftsjahr maximal 23 Monate dauern.

Die Dokumentation hat dabei in französischer Sprache zu erfolgen. Alle Unterlagen müssen entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorgehalten werden und für digitale Prüfungen der Finanzverwaltung zugängig gemacht werden können.

Es besteht in Frankreich die Möglichkeit, die Buchhaltung teilweise oder vollständig ins Ausland zu verlegen. Die französischen Rechtsvorschriften müssen natürlich immer noch beachtet werden. Alle Dokumente müssen in französischer Sprache sein. Es gibt die Möglichkeit, ein Mapping von Konten und Bezeichnungen einzurichten. Diese müssen bei Aufforderung vorgelegt werden, insbesondere bei Ankündigung einer Betriebsprüfung.