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Analog zur Behandlung des § 250 Abs. 3 HGB in Deutschland besteht im französischen Jahresabschluss ein Wahlrecht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für ein Disagio. Dieser RAP wird planmäßig analog zum Tilgungsplan aufgelöst.

Abweichend zur Regelung in Deutschland dürfen RAP für Gründungskosten, Betriebseinrichtungs- und Erweiterungskosten sowie Kosten einer Kapitalerhöhung oder Unternehmensverschmelzung gebildet werden. Allerdings wird in Frankreich eine sofortige aufwandswirksame Behandlung bevorzugt.

Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sind in einer französischen Bilanz zum Stichtagskurs umzurechnen, eine Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Forderungen/Verbindlichkeiten wie im § 256a HGB ist nicht vorgesehen. Dabei entstehende Umrechnungseffekte werden in einen Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert. Bei drohenden Wechselkursverlusten ist darüber hinaus aufwandswirksam eine Rückstellung zu erfassen. Im Folgejahr werden die RAP sofort in voller Höhe aufgelöst. Steuerlich sind latente Kursgewinne und Verluste sofort zu versteuern. Eine für Kursverluste gebildete Rückstellung ist daher in Frankreich nicht abzugsfähig, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Daher ergibt sich eine abweichende Behandlung zum deutschen Jahresabschluss, indem unter Berücksichtigung des § 256a HGB sämtliche Umrechnungseffekte in der GuV des laufenden Jahres erfasst werden. Zu beachten ist dabei, dass Gewinne aus langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des deutschen Vorsichtsprinzips nicht erfasst werden.

Abweichend zur Handhabung im deutschen Jahresabschluss können in Frankreich Aufwendungen für langfristige Werbemaßnahmen, die über den Abschlussstichtag hinausgehen, als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden. Hierbei kommen insbesondere Aufwendungen für Werbekampagnen oder Fernsehspots in Frage.