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Am Ende jedes Geschäftsjahres müssen Handelsunternehmen in Frankreich ihren Jahresabschluss veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kommen Unternehmen nach, wenn Sie alle relevanten Unterlagen beim Handels- und Unternehmensregister (RCS – Registre du commerce et des sociétés) einreichen. Die Behörde veröffentlicht den Jahresabschluss auf dem Portal der Bodacc – Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales.

Von dieser Offenlegungspflicht sind Unternehmen aller Rechtsformen betroffen, hiervon sind lediglich kleine Einzelunternehmer ausgenommen. Einzureichen sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang . Bei Aktiengesellschaften sind weiterhin Unterlagen bezüglich des Lageberichts , der Gewinnverwendung sowie Berichte des Aufsichtsrats beizufügen. Ebenso ist, sofern einschlägig, der Prüfungsbericht des unabhängigen Abschlussprüfer einzureichen.

Der Jahresabschluss ist spätestens einen Monat nach der Feststellung durch die Gesellschafter einzureichen, d.h. maximal nach 7 Monaten. Wird der Abschluss vollständig elektronisch übermittelt verlängert sich die Frist um einen Monat.

Für Kleinstunternehmen in Frankreich, also Unternehmen die 2 von 3 Kriterien unterschreiten; 350 TEUR Bilanzsumme, 700 TEUR Umsatzerlöse und 10 Mitarbeiter; besteht die Möglichkeit, auf Antrag den Jahresabschluss zwar einzureichen, allerdings nicht veröffentlichen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht weiterhin für kleine Unternehmen, hier allerdings nur bezogen auf die Gewinn- und Verlustrechnung. (6 MEUR Bilanzsumme, 12 MEUR Umsatzerlöse und 50 Mitarbeiter). Unternehmen die in einen Konzernabschluss einbezogen werden, eine Bank, Versicherung oder börsennotiert sind, sind von dieser Geheimhaltungsklausel ausgeschlossen.

Die Kosten der Offenlegung belaufen sich in Frankreich auf rund 50 Euro pro Abschluss.

Für den Fall der verspäteten oder unterlassenen Einreichung kann ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro verhängt werden.