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Das französische Wettbewerbsrecht wird durch das französische Kartellamt „Autorité de la Concurrence“ überwacht. Hierbei werden im Wesentlichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung überwacht allerdings wettbewerbseinschränkende Handlungen, wie z.B. der Weiterverkauf zu Verlustpreisen.

Innerhalb der EU bestehen parallel ein nationales, ein europäisches und ein internationales Patentschutzsystem. In Frankreich sind Patente beim Patentamt anzumelden „Institut National de la Propriété Industrielle“, welches die Patentierbarkeit überprüft und feststellt, ob bereits vergleichbare Patente eingetragen sind. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre.

Das französische Insolvenzrecht ist im sechsten Buch des „Code de Commerce“ geregelt. Dieses wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Wesentlicher Unterschied zum deutschen Insolvenzrecht besteht in der Tatsache, dass ausschließlich die Zahlungsunfähigkeit einen ordentlichen Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens darstellt. Die Überschuldung ist im französischen Insolvenzrecht nicht vorgesehen. In Zahlungsunfähigkeit befindet sich ein Schuldner, wenn er den fällig gewordenen Verbindlichkeiten keine ausreichenden kurzfristigen Vermögensgegenstände gegenüberstellen kann.