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In Frankreich können im Gegensatz zur Handhabung im deutschen Jahresabschluss Gründungskosten aktiviert werden, dabei kommen allerdings nur externe Kosten, wie z.B. Honorare für Rechtsberatung, administrative Kosten wie Eintragungskosten sowie Werbekosten in Frage. Allerdings besteht in Frankreich eine präferierte Bilanzierungspraxis, die solche Gründungskosten direkt als Aufwand erfasst.

Gleiches gilt für die Kosten der Beschaffung von Fremd- sowie weiterem Eigenkapital .

In Frankreich wird zwischen Forschung –und Entwicklungskosten entschieden. Forschungskosten werden als Aufwand erfasst. Entwicklungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. die Fähigkeit, in der Zukunft Erträge zu generieren) aktiviert werden, dieses Vorgehen ähnelt den deutschen Bilanzierungsvorschriften.

Selbsterstellte Konzessionen, Patente, Lizenzen und Software werden analog zu den obigen Ausführungen für Entwicklungskosten behandelt.

Ein Geschäfts- und Firmenwert wird in Frankreich nicht planmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Vielmehr muss die Werthaltigkeit jährlich zum Abschlussstichtag geprüft werden. Sollten allerdings Bestandteile des Geschäfts- oder Firmenwertes eine endliche Nutzungsdauer aufweisen, wie beispielsweise Konzessionen oder Nutzungsrechte an einem Steinbuch sind diese Teile des Geschäfts- und Firmenwertes linear abzuschreiben.

Sollte die gewöhnliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden können und handelt es sich um einen Geschäfts- und Firmenwert, der sich im Zeitablauf verbraucht, kann eine pauschale Nutzungsdauer von 10 Jahren der Abschreibung zu Grunde gelegt werden.