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Handelsgesellschaften sind in Frankreich gesetzlich verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer – Commissaire aux Comptes zu bestellen, wenn sie am Abschlussstichtag zwei der drei Schwellenwerte, nämlich 4 Mio. Euro Bilanzsumme, 8 Mio. Euro Umsatz, 50 Arbeitnehmer überschreiten. Der Abschlussprüfer wird grundsätzlich für die Dauer von 6 Jahren bestellt.

Darüber hinaus gelten besondere Regeln für die „gesetzliche Abschlussprüfung von kleinen Unternehmen (frz. „Audit Légal Petites Entreprises“, ALPE). Kleine Konzerne, die auf Summenbasis der Gruppe mindestens zwei der drei o.g. Schwellenwerte in Frankreich überschreiten, sind im Rahmen eines ALPE-Mandats prüfungspflichtig, selbst wenn deren Komponenten auf Einzelebene die Schwellenwerte nicht erreichen. Komponenten eines „Kleinen Konzerns“, die auf Einzelebene die Hälfte von mindestens zwei der drei o.g. Schwellenwerte erreichen (also 2/4/25), sind als „wesentliche Tochtergesellschaften“ ebenfalls im Rahmen eines ALPE-Mandats in Frankreich prüfungspflichtig.

Im Rahmen des ALPE-Mandats ergeben sich in Frankreich einzelne Besonderheiten. Gesetzliche Laufzeit der Prüfungsauftrags beträgt wahlweise 3 oder 6 Jahre, mit unterschiedlichem Prüfungsumfang, insbesondere im Falle des 3-Jahres-ALPE-Mandats weniger gesetzlich vorgeschriebene Berichte des Wirtschaftsprüfers an die Gesellschafterversammlung (zustimmungspflichtige Geschäfte, Kapitalerhöhungen mit Ausschluss des Vorzugsrechts, diverse Bescheinigungen etc.).

Für Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten keine Schwellenwerte, diese sind immer prüfungspflichtig. Dabei handelt sich beispielsweise um Banken, Versicherungen oder börsennotierte Gesellschaften.