In Frankreich ist ein Mutterunternehmen von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn die Gruppe an den vergangenen zwei Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Kriterien unterschreitet: Bilanzsumme 24 Millionen Euro, Umsatzerlöse 48 Millionen Euro, Mitarbeiterzahl 250. Diese Ausnahmen gelten nicht für Unternehmen von öffentlichem Interesse wie Banken, Versicherungen oder börsennotierten Unternehmen.
Notwendige Voraussetzung für die Mutter-Tochter-Beziehung zweier Unternehmen ist der beherrschende Einfluss. Konzeptionell bestehen keine Abweichungen zwischen deutscher und französischer Konzernrechnungslegung. Dies betrifft insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Erstkonsolidierungszeitpunkt, welche zu Zeitwerten zu erfolgen hat, den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss, an dem erstmalig ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sowie grundsätzliches Konsolidierungsvorgehen, wie beispielsweise eine Aufstellung von konzerneinheitlichen HB-3-Abschlüssen sowie Kapital-, Schulden- sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung.
Einzelne Abweichungen ergeben sich bei der Bewertung des Geschäfts- und Firmenwertes , latenter Steuern , Währungsumrechnung sowie Leasing .
Sowohl in der deutschen als auch in der französischen Rechnungslegung sind variable Kaufpreisbestandteile, z.B. aufgrund von Earn-Out-Klauseln, sofern sie verlässlich geschätzt werden können, als Rückstellung abzubilden. Anschließende Abweichungen sind erfolgswirksam als Veränderung des Geschäfts- und Firmenwertes zu zeigen. Hierdurch ergeben sich insbesondere Abweichungen zu den IFRS.
Analog zum französischen Einzelabschluss ergeben sich auch im Konzernabschluss Besonderheiten bei der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes . Ein Geschäfts- und Firmenwert wird in Frankreich nicht planmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Vielmehr muss die Werthaltigkeit jährlich zum Abschlussstichtag geprüft werden. Sollten allerdings Bestandteile des Geschäfts- oder Firmenwertes eine endliche Nutzungsdauer aufweisen, sind diese Teile des Geschäfts- und Firmenwertes linear abzuschreiben. Sollte die gewöhnliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden können und handelt es sich um einen Geschäfts- und Firmenwert, der sich im Zeitablauf verbraucht, kann eine pauschale Nutzungsdauer von 10 Jahren der Abschreibung zu Grunde gelegt werden.
Im französischen Konzernabschluss sind anders als im Einzelabschluss latente Steuern anzusetzen, somit gleich sich die Verfahrensweise der deutschen Rechnungslegung an. Eine der wenigen verbleibenden Abweichungen ist die Behandlung von latenten Steuern auf andere immaterielle Vermögenswerte die keiner Abschreibung unterliegen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses neu bewertet worden sind, wie beispielsweise Marken. Auf diese Differenzen werden im französischen Abschluss keine latenten Steuern gebildet.
Abweichend vom französischen Einzelabschluss sollen sämtliche Umrechnungseffekte von Geschäften in ausländischer Währung erfolgswirksam umgerechnet werden, dies würde den deutschen Prinzipien der Währungsumrechnung entsprechen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Empfehlung und daher lediglich um ein Wahlrecht.
Gleiches gilt für die Behandlung von Leasingverhältnissen im französischen Abschluss. Anders als im Einzelabschluss sollen Finanzierungsleasingverhältnisse im Konzernabschluss in die Bilanz aufgenommen werden, dies würde ebenso die Behandlung an die deutsche Bilanzierungspraxis angleichen.
Genau wie im deutschen Konzernabschluss ist in Frankreich das IFRS-Konzept der funktionalen Währung nicht anzuwenden. Daher sind sämtliche in Fremdwährung aufgestellten Jahresabschlüsse die in den Konzernabschluss einbezogen werden erfolgsneutral in Euro umzurechnen. Die auftretenden Differenzen sind im Eigenkapital als gesonderter Posten aus der Währungsumrechnung auszuweisen.