Produkte können, sofern keine Niederlassung in Frankreich gegründet werden soll, über Händler , freie Außendienstmitarbeiter sowie Vertriebsmitarbeiter veräußert werden. Bei den freien Außendienstmitarbeitern werden zwei Arten unterschieden: der Handelsvertreter („agent commercial“) und den VRP („Voyageur Représentant Placier“). Es ist wichtig zu Beginn der Geschäftstätigkeit zu entscheiden, auf welche Art und Weise die Produkte oder Dienstleistungen, die man in Frankreich anbieten möchte, auf dem französischen Markt vertrieben werden sollen. Vor- und Nachteile sind abzuwägen, da eine falsche Entscheidung später hohe finanzielle Auswirkungen haben kann. Insbesondere sind die zu leistenden Entschädigungen an Handelsvertreter und VRP im Falle eine Kündigung des Vertrages in Frankreich deutlich höher als in Deutschland. Nachfolgend werden verschiedene Möglichkeiten erläutert, sofern keine Niederlassung in Frankreich gegründet werden soll.
Grundlage für die Vertragsbeziehungen zu externen Händlern und Vertriebspartners sind die sogenannten „accords de distribution“, also Vertriebsvereinbarungen in Frankreich. Diese treffen Regelungen bezüglich der Definition der zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen, Nutzungsrechten an Marken, Werbung, Vertriebsquoten sowie Lieferbedingungen. Dabei wird zwischen selektiven und exklusiven Vertriebsvereinbarungen unterschieden.
Händler und Distributoren sind vom Unternehmen unabhängig und stellen daher die loseste Verbindung von Unternehmen und Vertriebspartnern dar. Analog zum Handelsvertreter nach deutschem Recht besteht auch in Frankreich ein solches Vertragsverhältnis, welches im französischen Handelsrecht regelt ist. Besonderheiten ergeben sich bei der Höhe des Ausgleichsanspruches bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der sogenannte VRP stellt eine Sonderform des Vertriebsmitarbeiters ein Frankreich dar. Er ist eine Mischform aus Handelsvertreter, erhält folglich Provisionen und einen Abfindungsanspruch, ist gleichzeitig als Angestellter des Unternehmens sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Letztlich besteht für Unternehmen jederzeit auch die Möglichkeit Arbeitnehmer einzustellen.
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