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Das französische Modell der steuerlichen Organschaft ermöglicht eine umfassende Besteuerung der Ergebnisse der ihr eingegliederten Gesellschaften.

Dies ermöglicht dem Konzern insbesondere:

  • die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften,
  • die Neutralisierung konzerninterner Transaktionen,
  • die Verrechnung der Steuergutschriften von der Organschaft zugehörigen Gesellschaften auf die vom Konzern abzuführende Steuerlast.

Dies ermöglicht es der Muttergesellschaft, die man als „Kopf der Gruppe“ bezeichnet, die Körperschaftsteuer für den gesamten Konzern, der sich entweder aus den Tochtergesellschaften (vertikale steuerliche Organschaft) oder den in Frankreich ansässigen, im Besitz derselben europäischen Einheit befindenden Schwestergesellschaften (horizontale steuerliche Organschaft) zusammensetzt, vollständig zu begleichen.

Anwendungsbereich der steuerlichen Organschaft in Frankreich:

  • Es dürfen nicht mehr als 95% des Stammkapitals der gesamten Muttergesellschaft von einer anderen in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft gehalten werden.
  • Mindestens 95 % des Kapitals der Tochtergesellschaften müssen direkt oder indirekt während des gesamten Geschäftsjahres dauerhaft von der Muttergesellschaft gehalten werden. Eine Tochtergesellschaft, für die der Schwellenwert während des Geschäftsjahres überschritten wird, kann erst ab dem folgenden Geschäftsjahr in den Konzern eingegliedert werden.
  • Konsolidierte Gesellschaften müssen ihr Geschäftsjahr mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum selben Datum eröffnen und abschließen.
  • Eine horizontale steuerliche Organschaft kann zwischen Tochter-, Schwester- oder verwandten Unternehmen gebildet werden, die der Körperschaftsteuer unterliegen und deren Kapitalanteile direkt (oder indirekt mittels ausländischer Gesellschaften) in Höhe von 95% von einer ausländischen Muttergesellschaft (nicht in Frankreich ansässiges Mutterunternehmen) gehalten werden. Die ausländische Muttergesellschaft und die ausländischen Gesellschaften müssen in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein oder Norwegen einer der Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen.

Gründung der steuerlichen Organschaft:

Die steuerliche Organschaft ist fakultativ und nicht verpflichtend.

Konzerne, die dieses Verfahren anwenden möchten, müssen daher gegenüber der Finanzverwaltung einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Antrag grenzt die Muttergesellschaft den Konsolidierungsumfang ab, der nur Gesellschaften umfassen kann, die entsprechende Anteile halten und ihr Geschäftsjahr zum gleichen Zeitpunkt beenden.

Berechnung des Konzernergebnisses:

Das Gesamtergebnis des konsolidierten Konzerns wird von der Muttergesellschaft ermittelt. Dieses setzt sich aus der Summe:

  • der Ergebnisse der Konzerngesellschaften sowie den langfristigen Nettokapitalerträgen und-verlusten dieser Gesellschaften,
  • sowie vorzunehmenden Berichtigungen, sowohl positiv als auch negativ zusammen. Diese Anpassungen betreffen insbesondere:
    • Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen und gruppeninterne Risiken,
    • Rückstellungen für Wertminderungen innerhalb der vom Konzern erworbenen Vermögenswerte,
    • Forderungsverzicht und interne Subventionen innerhalb des Konzerns,
    • Veräußerungen von Anlagevermögen oder Wertpapieren innerhalb des Konzerns,
    • Begrenzung des Abzugs von Netto-Finanzaufwendungen des Konzerns,
    • Erträge aus Beteiligungen.

Besteuerung des Ergebnisses der steuerlichen Organschaft

Sofern das Ergebnis der Organschaft positiv ist, unterliegt die Muttergesellschaft als Vertreterin der Organschaft der Körperschaftsteuer.

Der für Gewinne anzuwendende Steuersatz ist, vorbehaltlich der Anwendung des Steuersatzes von 15% zugunsten bestimmter KMU´s, der gewöhnliche Steuersatz. Zu beachten ist dabei, dass der reduzierte Steuersatz von 15 oder von 19% für langfristige Nettokapitalerträge anwendbar ist.

Handelt es sich beim Gesamtergebnis um einen Verlust, kann dieser (gemäß dem Gewohnheitsrecht zeitlich unbegrenzt unter Anwendung der Begrenzungsregel) vorgetragen werden, dies mit Ausnahme eines Verlustrücktrags.

Unsere deutschsprachigen Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei all Ihren Fragen rund um das Thema steuerliche Organschaft von Gesellschaften in Frankreich zu begleiten.