Die Wohnsteuer ist eine örtliche Steuer, deren Höhe von den Eigenschaften der Wohnung, ihrer Lage sowie der persönlichen Situation des Steuerzahlers (Einkommen, Zusammensetzung des Haushalts usw.) am 1. Januar abhängt. Sie haben sie zu entrichten, wenn Sie Eigentümer, Mieter oder kostenloser Bewohner Ihres Hauptwohnsitzes sind. Sie müssen sie ggf. auch für Ihren Zweitwohnsitz entrichten. In bestimmten Fällen können Sie von einer Befreiung profitieren.
Steuerpflichtige Personen
Die Wohnsteuer ist von denjenigen Personen zu entrichten, die über Räumlichkeiten zur privaten Nutzung am 1. Januar eines gegebenen Jahres N verfügen. Das zugrunde gelegte Kriterium ist das der Bewohnung und nicht des Eigentums.
Die Steuer ist fällig, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die möblierten Räumlichkeiten jederzeit zu bewohnen, auch wenn er sie in Wirklichkeit nicht bewohnt (oder sich dort nur für kurze Zeiträume aufhält).
Unter bestimmten Bedingungen kommen Befreiungen zur Anwendung.
Steuerpflichtige Immobiliengüter
Die Wohnsteuer ist für alle für Wohnzwecke bestimmten möblierten Räumlichkeiten zu entrichten, d. h. die mit ausreichendem Mobiliar ausgestattet sind, um eine effektive Bewohnung zu ermöglichen (eigentliche Wohnräume und Nebengebäude).
Automatisch von der Wohnsteuer befreit sind insbesondere:
- Räumlichkeiten, die der Unternehmensabgabe auf Grundbesitz (CFE) unterliegen, sofern sie nicht Bestandteil der persönlichen Wohnung des Steuerpflichtigen sind,
- Gebäude, die für landwirtschaftliche Betriebe genutzt werden,
- Räumlichkeiten, die zur Unterkunft von Schülern dienen,
- Räumlichkeiten, die zur Unterkunft von Studierenden dienen.
Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich aus dem Katastermietwert der Räumlichkeiten und ihrer Nebengebäude zusammen.
Es kommen jedoch Abschläge auf den Katastermietwert zur Anwendung. Die wichtigsten Abschläge sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Berechnung der Wohnsteuer
Die Bruttoabgabe wird berechnet, indem die von den lokalen Gebietskörperschaften beschlossenen Sätze auf die zuvor festgelegte Steuerbemessungsgrundlage angewendet werden.
Die Wohnsteuer ist in Abhängigkeit vom Einkommen und der Situation des steuerlichen Haushalts gedeckelt (siehe unten).
Beitreibung
Die Wohnsteuer wird durch Veranlagung erhoben. Dem Steuerpflichtigen wird ein Steuerbescheid zugestellt. Die Steuer ist im Prinzip vor dem 15. November jedes Jahres zu zahlen.
Reform der Wohnsteuer
Ab dem Steuerjahr 2018 wird ein neuer Erlass der Wohnsteuer für den Hauptwohnsitz eingeführt. Er kommt zu den bestehenden Befreiungen und Nachlässen hinzu.
Zweitwohnungen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Reform.
Der Erlass erfolgt schrittweise:
- 30 % im Jahr 2018,
- 65 % im Jahr 2019,
- Im Jahr 2020 wird die Wohnsteuer zu 100 % erlassen,
- Nach Behördenangaben soll diese Reform ca. 80 Prozent der französischen Haushalte von der Wohnsteuer befreien.
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2020 sah die vollständige und endgültige Abschaffung der Wohnsteuer auf Hauptwohnsitze vor. Für 80 % der steuerzahlenden Haushalte (die Geringstverdienenden) wird die Wohnsteuer 2020 endgültig abgeschafft, nachdem sie 2018 um 30 % und 2019 um 65 % gesenkt wurde. Für die verbleibenden 20 % der Haushalte (die wohlhabendsten) wird die Entlastung im Jahr 2021 30 % und im Jahr 2022 65 % betragen.
Im Prinzip wird im Jahr 2023 kein Haushalt mehr Wohnsteuer auf seinen Hauptwohnsitz zahlen.
Die Regierung zieht jedoch einen Aufschub der Abschaffung der Wohnsteuer in Erwägung.
Achtung: der Rundfunkbeitrag (contribution à l’audiovisuel public) fällt nicht unter diese Reform.
Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei allen Ihren steuerlichen Problemstellungen zu unterstützen.