Die von den Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter dienen als Grundlage für verschiedene Abgaben. Auch wenn ihr Steuerertrag recht gering ist, stellen diese Steuern eine erhebliche Belastung für die Unternehmen dar.
Lohnsummensteuer in Frankreich
Anwendungsbereich
Die Lohnsummensteuer ist im Prinzip von allen Unternehmen und Einrichtungen zu entrichten, die Entgelt an Arbeitnehmer zahlen, aber ihr tatsächlicher Anwendungsbereich ist aus folgenden Gründen sehr begrenzt:
- umsatzsteuerpflichtigen Arbeitgebern wird eine vollständige oder teilweise Befreiung gewährt,
- es laufen Maßnahmen zur Freistellung vieler Aktivitäten oder Arbeitgeber.
Freistellung von der Lohnsummensteuer im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht
Der Lohnsummensteuer unterliegen Arbeitgeber, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind oder für mindestens 90 % ihres Umsatzes für das Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, in dem die Vergütung gezahlt wird, nicht umsatzsteuerpflichtig waren.
Unternehmen, die teilweise der Steuer unterliegen
Die beteiligten Unternehmen müssen einen Besteuerungskoeffizienten nach spezifischen Regeln berechnen.
Bemessungsgrundlage und Steuertarif
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsummensteuer entspricht dem gesamten Bruttobetrag der gezahlten Vergütungen (vorbehaltlich bestimmter Freistellungen, insbesondere für die Vergütung der Auszubildenden).
Wenn der Arbeitgeber für weniger als 90 % seines Umsatzes umsatzsteuerpflichtig ist, hat er nur für einen Teil des gezahlten Arbeitsentgelts die Lohnsummensteuer zu entrichten
Bemessungsgrundlage = gezahlte Vergütungen x Satz der Besteuerung mit der Lohnsummensteuer
Die Berechnung der Lohnsummensteuer erfolgt für jeden einzelnen Arbeitnehmer anhand eines progressiven Steuersatzes mit einem Standardsatz und erhöhten Sätzen, in Abhängigkeit von der Entgelthöhe.
Für 2019 gezahlte Vergütungen gilt folgender Steuersatz:
Anwendung eines Freibetrags:
Die Lohnsummensteuer ist nicht fällig, wenn ihr Jahresbetrag 1.200 EUR nicht übersteigt.
In bestimmten Fällen kommt auch ein Nachlass zur Anwendung.
Erklärung und Zahlung der Lohnsummensteuer
Die Steuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.
Die Zahlungsintervalle hängen vom Gesamtbetrag der für das Vorjahr gezahlten Steuer ab:
- falls dieser Betrag unter 4.000 EUR liegt: die Steuer ist jährlich zu entrichten, und zwar in den ersten fünfzehn Tagen des Folgejahres desjenigen Jahres, in dem die Löhne und Gehälter gezahlt wurden,
- falls dieser Betrag zwischen 4.000 EUR und 10.000 EUR liegt: die Steuer ist vierteljährlich zu entrichten, und zwar in den ersten fünfzehn Tagen des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem die Löhne und Gehälter gezahlt wurden,
- falls dieser Betrag höher als 10.000 EUR ist, ist die Steuer monatlich zu entrichten, und zwar in den ersten fünfzehn Tagen des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Löhne und Gehälter gezahlt wurden.
Alle Arbeitgeber, die die Lohnsummensteuer zu entrichten haben, müssen diese auf elektronischem Wege abführen.
Der Arbeitgeber muss spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Löhne und Gehälter gezahlt wurden, auf elektronischem Wege eine jährliche Erklärung zur Festsetzung und Abrechnung der Lohnsummensteuer einreichen.
Die Lohnsummensteuer ist vom steuerlichen Ergebnis des Unternehmens abzugsfähig.
Steuern und Abgaben im Bereich der Berufsausbildung und dualen Ausbildung in Frankreich
Seit dem 1. Januar 2019 haben sich alle Arbeitgeber an der Finanzierung der Berufsausbildung und der dualen Ausbildung zu beteiligen:
- einerseits durch die direkte Finanzierung der Ausbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter, insbesondere im Rahmen des Kompetenzentwicklungsplans,
- und andererseits durch die Zahlung einer neuen Einheitsabgabe zur Berufsausbildung und dualen Ausbildung („contribution unique à la formation professionnelle et à l’alternance“ – CUFPA), die die frühere Beteiligung an der Weiterbildung sowie die Berufsausbildungsabgabe umfasst.
Die Berufsausbildungsabgabe („taxe d’apprentissage“) in Frankreich
Zweck der Berufsausbildungsabgabe
Der Zweck der Berufsausbildungsabgabe besteht darin, die Arbeitgeber in die Finanzierung der Berufsausbildung und anderer technologischer und fachlicher Ausbildungen einzubeziehen.
Anwendungsbereich
Diese Abgabe ist von allen Unternehmen zu entrichten. Es gibt einige Fälle der Befreiung, insbesondere:
- Kleinunternehmen, die einen oder mehrere Auszubildende beschäftigen und deren jährliche Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr als das Sechsfache des Mindestlohns (Smic) beträgt
- Unternehmen und andere juristische Personen, deren ausschließlicher Zweck im Unterrichten besteht,
Die Berufsausbildungsabgabe ist von der Bemessungsgrundlage der Einkommens- oder Körperschaftsteuer abzugsfähig.
Berechnung der Berufsausbildungsabgabe
Die Berufsausbildungsabgabe wird auf der Grundlage der während des Jahres gezahlten Vergütungen (Bruttolohnsumme) berechnet.
Der Abgabensatz beträgt 0,68 % (0,44 % für das Elsass und das Departement Moselle).
Die Berufsausbildungsabgabe wird auf zwei Nutzungszwecke aufgeteilt:
- 87 % für die Finanzierung von Ausbildungsplätzen
- 13 % für die Entwicklung von technologischen und fachlichen Ausbildungen
Bestimmte Abgeltungsaufwendungen können mit diesen Anteilen verrechnet werden.
Anmerkung: Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten, die der Berufsausbildungsabgabe unterliegen, müssen (unter bestimmten Bedingungen) einen Beitrag entrichten, der als „Zusatzausbildungsabgabe“ („contribution supplémentaire à l’apprentissage“ – CPA) bezeichnet wird.
Zahlung der Berufsausbildungsabgabe
Die Zahlung der Lehrlingssteuer auf der Grundlage der Vergütungen eines Jahres N hat vor dem 1. März N+1 an die die Abgabe einziehenden Stellen zu erfolgen
Unternehmen mit mehr als 11 Beschäftigten sind verpflichtet, zwei Vorauszahlungen im Jahr N für den im Rahmen der Vergütungen für N fälligen Beitrag zu leisten (und den Restbetrag bis zum 1. März N+1): erste Vorauszahlung von 60 % vor dem 1. März, zweite Vorauszahlung von 38 % vor dem 15. September.
Der Beitrag zur beruflichen Weiterbildung (CPF)
Anwendungsbereich
Alle in Frankreich niedergelassenen oder ansässigen Arbeitgeber unterliegen dem Beitrag zur beruflichen Weiterbildung CPF, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit, der Rechtsform des Betriebs und dem Steuersystem.
Berechnung des Beitrags zur Finanzierung der beruflichen Weiterbildung
Der anhand der Bruttolohnsumme des Unternehmens berechnete Beitragssatz wird festgesetzt auf:
- 0,55 % für Unternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern
- 1 % für Unternehmen mit mindestens 11 Arbeitnehmern
Der für die Berechnung des Beitrags zugrunde gelegte Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, für das der Beitrag fällig ist.
Zahlung der CFP
Was die für die im Jahr N bezahlten Vergütungen fällige CFP betrifft:
- Unternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern: Zahlung vor dem 1. März N+1
- Unternehmen mit mindestens 11 Arbeitnehmern: zwei im Jahr N zu leistende Vorauszahlungen (1. März und 15. September); Zahlung des Restbetrags vor dem 1. März N+1
Die CFP muss vom Arbeitgeber an eine die Abgabe einziehende Stelle gezahlt werden.
Beitrag der Arbeitgeber zur Finanzierung des Wohnungsbaus
Anwendungsbereich
Arbeitgeber mit mindestens 50 Arbeitnehmern sind verpflichtet, in die Finanzierung des Wohnungsbaus zu investieren. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie einen Beitrag zu bezahlen.
Die Berechnung des Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung des Wohnungsbaus
Die Höhe der jährlich zu investierenden Beträge entspricht einem auf 0,45 % der im Vorjahr gezahlten Vergütungen festgesetzten Anteil (Bruttolohnsumme).
Form des Beitrags, Zahlung und Erklärung
Die Beteiligung des Arbeitgebers kann folgende Formen annehmen:
- entweder in Form von Direktinvestitionen zugunsten des Wohnraums ihrer Mitarbeiter (Bau von Mietwohnungen, Sanierungsarbeiten an dem Unternehmen gehörenden alten Gebäuden, die an die Arbeitnehmer vermietet werden oder vermietet werden sollen)
- oder in Form von zinsvergünstigten Darlehen, die ihren Mitarbeitern gewährt werden, um den Bau ihres Hauptwohnsitzes zu finanzieren,
- oder in Form einer Zahlung an eine zugelassene den Beitrag einziehende Stelle
Der für die Berechnung der Investition zu verwendende Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr (unabhängig vom Abschlussdatum des Geschäftsjahres). Der Investitionszeitraum endet am 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Gehälter gezahlt wurden.
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