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Ein Dreiecksgeschäft ist ein Geschäft, an dem drei unterschiedliche Unternehmen mit Sitz in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind: ein Steuerpflichtiger A, der in einem EU-Mitgliedstaat 1 ansässig ist, verkauft eine bewegliche Ware an einen Steuerpflichtigen B, ansässig im Mitgliedsstaat 2, der diese Ware an einen Kunden C, ansässig im Mitgliedsstaat 3, weiterverkauft, wobei die Ware direkt vom Mitgliedstaat 1 in den Mitgliedsstaat 3 versendet bzw. befördert wird.

Unternehmen B ist der Transaktionsmittelpunkt. Unternehmen B kauft die bewegliche Ware von Unternehmen A und verkauft diese weiter an Unternehmen C. Außerdem bittet Unternehmen B Unternehmen A die Ware direkt an Unternehmen C zu liefern.

Die Grundsätze der Besteuerung innergemeinschaftlicher Transaktionen impliziert in der Regel, dass der Käufer und zugleich Wiederverkäufer B entweder im Mitgliedsstaat 1 (von dem er dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden C vornimmt) oder im Mitgliedsstaat 3 (in dem er dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb, gefolgt von einer internen Lieferung zzgl. französischer Umsatzteuer, tätigt) ansässig ist.

Die Umsatzsteuer-Richtlinie (Artikel 141 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006) hat jedoch eine Vereinfachungsregelung für Transaktionen vorgesehen, welche für umsatzsteuerliche Zwecke die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen miteinander verbindet. Ein Dreiecksgeschäft weicht somit von den allgemeinen Grundsätzen des innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung ab.

Die Handhabung des Dreiecksgeschäfts, wenn Lieferant A in Frankreich ansässig ist

Das französische Unternehmen A tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung in den Mitgliedstaat 3. Der Steuerpflichtige A muss für umsatzsteuerpflichtige Zwecke erfasst sein und vom Steuerpflichtigen C eine im Mitgliedstaat 3 gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer erhalten haben.

Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist gemäß Artikel 262 ter-I des Allgemeinen französischen Steuergesetzbuches (CGI) umsatzsteuerfrei.

Auf der Intrastat-Meldung für Waren, der sogenannten „DEB“, wird das Dreiecksgeschäft unter dem Code 21 „Steuerfreie Lieferung aus Frankreich und steuerpflichtige Lieferung im Eingangsmitgliedsstaat“ deklariert. Das Bestimmungsland ist in diesem Fall Mitgliedsstaat 3 und nicht Mitgliedsstaat 2.

 

Der Käufer und zugleich Wiederverkäufer B eines Dreiecksgeschäfts ist in Frankreich ansässig

Der französische Käufer und zugleich Wiederverkäufer B kann unter bestimmten Bedingungen von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen, nämlich:

  • der Käufer und zugleich Wiederverkäufer B darf weder in einem der beiden anderen Mitgliedsstaaten ansässig sein (noch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer in einem dieser Mitgliedsstaaten haben),
  • die Ware wird direkt vom Mitgliedsstaat des Lieferanten A in den Mitgliedsstaat des Kunden C geliefert,
  • der Endempfänger, ein Kunde des französischen Unternehmens, ist ein steuerpflichtiger Unternehmer im Mitgliedsstaat der Lieferung und das französische Unternehmen besitzt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Vermerk des Hinweises „Anwendung des Artikels 141 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006“ auf der für den Steuerpflichtigen C ausgestellten Rechnung. Die Rechnung muss außerdem die betreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer in Frankreich sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen C im Mitgliedsstaat 3 beinhalten.

 

Der innergemeinschaftliche Erwerb, der von B in Mitgliedsstaat 3 getätigt wird, ist nicht umsatzsteuerpflichtig und der Kunde C ist der gesetzliche Steuerpflichtige, der für die spätere Lieferung in diesen Staat die Steuer zu entrichten hat, sofern die zuvor genannten Bedingungen erfüllt werden.

Der Steuerpflichtige B muss die getätigte Transaktion nicht im Rahmen der Umsatzsteuererklärung in Frankreich deklarieren.

Auf der Intrastat-Meldung für Waren, der sog. „DEB“ wird das Dreiecksgeschäft unter dem Code 31 „Weiterberechnung im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts“ deklariert. Anmerkung: Bei der Einführung der Ware gibt es keine Intrastat-Meldung.

Es wird empfohlen, dass Steuerpflichtige in der entsprechenden Situation, die notwendigen Schritte einleiten, um die Vereinfachungsregelung begründen zu können. Zu diesem Zweck können die Rechnungen, die dem Steuerpflichtigen A übermittelt werden, mit einem Vermerk versehen werden, der belegt, dass diese Rechnungen Dreiecksgeschäfte betreffen.

 

Abwicklung des Dreiecksgeschäfts, wenn der Endkunde C in Frankreich ansässig ist

In diesem Fall ist der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Frankreich, von dem im Mitgliedsstaat 2 ansässigen Steuerpflichtigen B getätigt wird, nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Steuer im Zusammenhang mit der fortlaufenden Lieferung wird vom Empfänger der Transaktion in Anwendung des Artikels 283-2 ter des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs abgeführt.

Die Vereinfachungsregelung gilt vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Insbesondere muss der Endkunde C ein Steuerpflichtiger sein und seine französische Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.

Der Endabnehmer C in Frankreich muss den innergemeinschaftlichen Erwerb in der Umsatzsteuererklärung „CA3“ melden (Reverse-Charge-Verfahren Zeile 3).

 

Auf der Intrastat-Meldung für Waren ist bei der Einführung der Ware das Dreiecksgeschäft unter dem Code 11“Innergemeinschaftliche Erwerbe und innergemeinschaftlichen Erwerben gleichgestellte steuerpflichtige Erwerbe“ zu deklarieren. Der Herkunftsstaat ist Mitgliedsstaat 1.

 

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