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Die anzuwendende Umsatzsteuer unterscheidet sich je nachdem, ob die steuerpflichtigen Transaktionen in Frankreich, in der Europäischen Union, von oder in einen Staat außerhalb der EU getätigt werden. Die gebietsbezogenen Regelungen legen dabei die Kriterien zur Festlegung der Gebiete sowie die Regeln für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fest.

Begriff des französischen Territoriums zu umsatzsteuerlichen Zwecken

Das französische Territorium zu umsatzsteuerlichen Zwecken umfasst:

  • Kontinentalfrankreich,
  • Korsika,
  • Monaco,
  • die Hoheitsgewässer,
  • den Festlandsockel.

Die Umsatzsteuer ist in den Überseegebieten Martinique, Guadeloupe und La Réunion unter den gleichen Bedingungen wie in Kontinentalfrankreich anwendbar.  In den Überseegebieten Französisch-Guayana und Mayotte sind diese jedoch vorübergehend nicht anwendbar.

Die Beziehungen zwischen Kontinentalfrankreich und seinen Überseegebieten sowie zwischen deren Departements sind jedoch gesondert geregelt. Für die französischen Überseegebiete sind darüber hinaus besondere Vorschriften vorgesehen, dies hauptsächlich in Bezug auf Steuerbefreiungen, Steuersätze und grundlegende Befreiungen.

Auf die Lieferung von beweglichen Waren anwendbare Regelungen

Grundsätzlich werden Warenlieferungen in dem Staat, in dem das Eigentum übergeht, besteuert.

Interne (auf französischem Boden) durchgeführte Transaktionen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Für Lieferungen in Drittländer gelten wiederum andere Regelungen:

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen

In einem grenzfreien Gebiet, wie es die Europäische Union mittlerweile ist, wurden die Begriffe Import und Export durch die Begriffe innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftliche Lieferung ersetzt.

Ein Steuerpflichtiger, der an innergemeinschaftlichen Transaktionen beteiligt ist, gilt somit ebenfalls als Steuerpflichtiger, der:

  • entweder einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Bestimmungsstaat der Waren besteuert wird, tätigt: Wenn das französische Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist und dem Lieferanten seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, ist der Erwerb in Frankreich zu besteuern (es sei denn, es besteht eine Befreiung aufgrund der Warenart). Der französische Erwerbende deklariert dann den innergemeinschaftlichen Erwerb,
  • oder tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung, die zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer im Ausgangsstaat der Lieferung fällt, jedoch in den meisten Fällen in diesem Staat umsatzsteuerfrei ist.

Als Gegenleistung zur Aufhebung der Grenzen unterliegen die betroffenen Personen bestimmten Verpflichtungen, die sich insbesondere in den folgenden Aspekten widerspiegeln:

  • Zuteilung einer individuellen Identifikationsnummer,
  • eine Intrastat-Meldung, die sogenannte „DEB“, ist bei der Zollbehörde abzugeben.

Privatpersonen sind nicht direkt von den Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen betroffen. Beispielsweise unterliegen die Einkäufe, die eine Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat tätigt, im Prinzip nur der Umsatzsteuer dieses Staates. Allerdings sind insbesondere für den Fernverkauf besondere Bestimmungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen.

Für die Transaktionen dieser Steuerpflichtigen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, die insbesondere Dreiecksgeschäfte, vertragliche Lagerbestände oder Testverkäufe betreffen.

Außergemeinschaftlicher Warenverkehr

Neben dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union gibt es den „außergemeinschaftlichen“ Handelsverkehr, der sich aus Transaktionen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (oder vergleichbaren Gebieten) ergibt.

Im Bereich des außergemeinschaftlichen Warenverkehrs sind die Begriffe Import und Export vorzufinden, die im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs durch die Begriffe des innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung ersetzt wurden:

  • wie innergemeinschaftliche Erwerbe unterliegen Importe aus Drittländern grundsätzlich der französischen Umsatzsteuer, dies jedoch mit einigen Besonderheiten, insbesondere bei der Erhebung der Umsatzsteuer,
  • wie innergemeinschaftliche Lieferungen sind auch Exporte aus Frankreich in Drittländer, die im Prinzip in den Anwendungsbereich der französischen Umsatzsteuer fallen, in den meisten Fällen nach besonderen Regeln, steuerfrei.

Die nachfolgende Tabelle fasst die gebietsbezogenen Regelegungen im Hinblick auf die anzuwendende Umsatzsteuer zusammen:

Anwendbare Regelungen für die Erbringung von Dienstleistungen

Bei der Erbringung von Dienstleistungen kommen gebietsgebundene umsatzsteuerliche Regelungen unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Transaktion per gesetzlicher Festlegung stattgefunden haben, zur Anwendung.

Diese Grundidee ist vergleichbar mit Transaktionen, die Waren betreffen. Jedoch bestehen spezielle, besonders komplexe Regelungen bei der Beurteilung, ob die betreffenden Dienstleistungen als in Frankreich erbracht gelten und somit in den Anwendungsbereich der französischen Umsatzsteuer fallen.

Allgemeine Regelungen

Bei der Bestimmung des Dienstleistungsortes sollte danach unterschieden werden, ob die Dienstleistung für einen steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden erbracht wird:

  • Erbrachte Dienstleistung für einen steuerpflichtigen Kunden: Der Dienstleistungsort ist im Prinzip in Frankreich, wenn der Kunde Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt und in Frankreich:
  • seinen Geschäftssitz hat, außer es besteht eine nicht in Frankreich ansässige Betriebsstätte, für die Dienstleistungen erbracht werden,
  • oder eine Betriebsstätte hat, für die Dienstleistungen erbracht werden,
  • oder in Ermangelung dessen, dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Falls die Dienstleistungen von einem nicht in Frankreich ansässigen Dienstleistungsanbieter erbracht werden, ist der in Frankreich ansässige Kunde steuerpflichtig (Reverse-Charge-Verfahren).

Falls sowohl der Dienstleistungsanbieter als auch der steuerpflichtige Kunde in Frankreich ansässig sind, ist die Steuer durch den Dienstleistungsanbieter unter den gewohnheitsrechtlichen Bedingungen abzuführen (außer bei der Anwendung einer speziellen Regelung des Reverse-Charge-Verfahrens).

Jede in Frankreich ansässige oder wohnhafte, natürliche oder juristische Person muss bereits ab dem ersten Euro in einer Intrastat-Meldung (sog. „déclaration européenne des services“ (DES)), die unter die allgemeine B-to-B-Regelung fallenden Dienstleistungen an steuerpflichtige in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige oder wohnhafte Kunden, die zum Reverse-Charge-Verfahren gemäß Artikel 196 der Umsatzsteuerrichtlinie veranlagt werden, erklären. Dabei handelt es sich um eine monatliche Erklärung, die zwingend elektronisch zu erstellen ist.

  • Erbrachte Dienstleistung für einen nichtsteuerpflichtigen Kunden: Der Ort der Dienstleistungserbringung für einen nichtsteuerpflichtigen Kunden liegt in Frankreich, wenn der Dienstleistungsanbieter:
  • seinen Geschäftssitz in Frankreich hat, es sei denn dieser verfügt über eine nicht in Frankreich ansässige Betriebsstätte, von der Dienstleistungen erbracht werden,
  • oder eine Betriebsstätte in Frankreich hat, von der aus Dienstleistungen erbracht werden,
  • oder in Ermangelung dessen, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich hat.

Ausnahmeregelungen für die Erbringung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Abweichend vom Grundsatz des Geschäftssitzes (B-to-B-Beziehungen) oder vom Grundsatz des Geschäftssitzes des Dienstleistungsanbieters (B-to-C-Beziehungen) sind in Artikel 259A bis 259D Sonderregelungen vorgesehen, um den Besteuerungsort bestimmter Dienstleistungen festzulegen.

Einige dieser Sonderregelungen finden sowohl im B-to-B als auch im B-to-C-Bereich Anwendung, d.h. sie gelten sowohl bei steuerpflichtigen als auch bei nichtsteuerpflichtigen Kunden. Diese betreffen insbesondere:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien: der Besteuerungsort ist der Ort, an dem sich die Immobilie befindet.
  • Kurzzeitige Vermietung von Verkehrsmitteln: Besteuerung am Ort, an dem dieses zur Verfügung gestellt wird.
  • Personentransport: Besteuerung in Frankreich des in Frankreich zurückgelegten Weges.
  • Vor Ort konsumierte Lieferungen: Besteuerung an dem Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

Der Besteuerungsort legt den Steuerzahler fest:

  • Wenn der Dienstleistungsanbieter im Besteuerungsstaat ansässig ist, hat dieser die Steuer abzuführen.
  • Wenn der Dienstleistungsanbieter im Besteuerungsstaat nicht ansässig ist:
    • Wenn der Kunde im Besteuerungsland steuerpflichtig ist, ist dieser zur Abführung der Steuer verpflichtet (er deklariert die Umsatzsteuer nach Reverse-Charge-Verfahren).
    • Ist dies nicht der Fall, haftet der Dienstleistungsanbieter (er ist für die Festlegung des Steuerzahlers verantwortlich).

Andererseits gibt es zahlreiche weitere Regelungen, die nur für B-to-C-Beziehungen gelten:

  • Nicht-kurzzeitige Vermietung von Verkehrsmitteln: Besteuerung am Ort des Kunden,
  • Dienstleistungen im Bereich Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Bildung oder Unterhaltung: Besteuerung am Ort der Erbringung der Dienstleistung,
  • Arbeiten und Gutachten zu beweglichen Sachwerten: Besteuerung am Ort der Erbringung der Dienstleistung,
  • Warentransport: Anwendung von Sonderregelungen,
  • Mit dem Warentransport verbundene Dienstleistungen: Besteuerung am Ort der physischen Ausführung der Dienstleistung,
  • Telekommunikationsdienstleistungen, Radio- und Fernsehsendungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen: Besteuerung am Ort, an dem der Kunde ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dies unabhängig vom Geschäftssitz der Betriebsstätte.

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