Sofern tarifvertraglich oder durch Kollektivabkommen nicht anders geregelt, gilt in Frankreich für die Arbeitnehmer eine gesetzliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.
Das bedeutet, dass jede über die 35. Wochenarbeitsstunde hinaus gearbeitete Stunde als Überstunde gilt und in der Folge mit einem Überstundenzuschlag vergütet werden muss.
Überstundenzuschlag in Frankreich
Dieser gesetzliche Überstundenzuschlag berechnet sich wie folgt:
- Für die 36. bis einschließlich 43. Wochenarbeitsstunde beträgt der Zuschlag 25 %,
- und für die darüber hinaus verrichteten Überstunden 50 %.
Arbeitnehmer dürfen laut Gesetz maximal 220 Überstunden pro Jahr in Frankreich verrichten (sog. jährliches Überstundenkontingent).
Der anwendbare Tarifvertrag kann ein abweichendes Überstundenkontingent bestimmen.
Wird dieses Überstundenkontingent bei einem Arbeitnehmer in einem Jahr überschritten, muss der Arbeitgeber, zusätzlich zu der erhöhten Vergütung für geleistete Überstunden, dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Freizeitausgleich (Zusatzurlaub) gewähren.
Die Dauer des gesetzlichen Freizeitausgleichs ermittelt sich in Frankreich wie folgt:
- In Unternehmen mit maximal 20 Arbeitnehmern beträgt dieser Freizeitausgleich 50 %,
- und in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern 100 % der über das Überstundenkontingent hinaus zusätzlich gearbeiteten Zeit.
Zudem werden Höchstarbeitszeiten festgelegt, über die hinaus die Arbeitnehmer nicht arbeiten dürfen.
Maximale Arbeitszeiten in Frankreich
Täglich:
Die tägliche Höchstarbeitszeit in Frankreich darf maximal 10 Stunden betragen. Mögliche Ausnahmen davon:
- die in einer Vereinbarung oder einem kollektiven betrieblichen oder branchenspezifischen Abkommen unter den in Artikel L3121-19 des französischen Arbeitsgesetzes festgelegten Arbeitszeitbedingungen,
- die vom Arbeitsinspektor genehmigten Arbeitszeiten,
- die mit einem Notfall verbundenen Arbeitszeiten unter den durch einen Erlass festgesetzten Bedingungen.
Darüber hinaus muss bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause von 20 Minuten eingehalten werden (sofern nicht anders vertraglich vereinbart).
Wöchentlich:
Über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Wochen darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Frankreich 44 Stunden nicht überschreiten.
Ein Unternehmens- oder Branchentarifvertrag kann eine Überschreitung von bis zu 46 Stunden pro Woche vorsehen.
In Ermangelung eines solchen Abkommens ist diese Überschreitung in zwei Fällen möglich:
- durch behördliche Genehmigung,
- in bestimmten Sektoren, in bestimmten Regionen oder in bestimmten Unternehmen unter per Erlass festgelegten Bedingungen.
Jedenfalls darf die Wochenarbeitszeit in Frankreich 48 Stunden nicht überschreiten, vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung im Rahmen der Höchstarbeitszeit von 60 Stunden.
Stundenabrechnung:
Der Arbeitgeber muss insbesondere die geleisteten Arbeitsstunden abrechnen, um:
- sie zu vergüten, die damit verbundenen Rechte zu gewähren und die Einhaltung der wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Höchstgrenzen sicherzustellen,
- die geleistete Arbeitszeit nachweisen zu können,
- im Rahmen seiner Weisungsbefugnis zu überprüfen, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeiten sowie die vertragliche Arbeitsdauer einhalten,
- im Fall einer Kontrolle des Arbeitsinspektors Dokumente vorzuhalten, anhand derer die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers erfasst wird.
Tägliche Ruhezeit in Frankreich
Jeder Arbeitnehmer hat in Frankreich Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden.
Unter bestimmten Bedingungen kann durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung davon abgewichen werden, insbesondere bei Tätigkeiten, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, oder durch fraktionierte Einsatzzeiten.
Jedoch stehen dem Arbeitnehmer in Frankreich auch dann mindestens 9 Stunden tägliche Ruhezeit zu.
Wöchentliche Ruhezeit in Frankreich
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden, die in Frankreich im Prinzip sonntags gewährt wird.
Zu diesen wöchentlichen Ruhezeiten kommen die aufeinanderfolgenden Stunden der täglichen Ruhezeit hinzu. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt dann in allen Betrieben 35 Stunden.
Es gibt jedoch unter bestimmten spezifischen Bedingungen Ausnahmen von der sonntags gewährten wöchentlichen Ruhezeit.
Wichtig
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit droht:
- eine Klage auf Zahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer für alle nicht wahrgenommenen wöchentlichen Ruhetage hätte erhalten müssen,
- eine Klage auf Schadenersatz, die auf der Grundlage des erlittenen Schadens bewertet wird,
- das unentschuldbare Fehlverhalten des Arbeitgebers bei einem Arbeitsunfall, wenn die Ruhezeit nicht wahrgenommen wurde,
- eine Geldbuße von bis zu 7.500 € pro betroffenem