In Frankreich sind mehrere Personalregister Pflicht. Sie sind vorzusehen und zu aktualisieren, sobald die Einstellung von Arbeitnehmern in Frankreich erfolgt.
Das einheitliche Personalregister
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein einheitliches Personalregister zu erstellen und zu pflegen, in dem die Arbeitnehmer in der chronologischen Reihenfolge ihrer Einstellung unauslöschlich aufgeführt sind. Folgende Angaben sind zwingend:
- Vornamen und Nachname
- Geburtsdatum und Geschlecht
- Ein- und Austrittsdaten
- Staatsangehörigkeit
- ausgeübter Beruf und Qualifikation
- Art des Vertrags
Für bestimmte Personalkategorien sind zusätzliche Angaben erforderlich.
Das Personalregister kann in Papierform oder auf einem anderen Träger, insbesondere elektronischer Art, geführt werden, unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervertreter falls vorhanden vorausgehend darüber informiert wurden.
Register bezüglich der Arbeitsbedingungen in Frankreich
Die Arbeitgeber sind in Frankreich verpflichtet, bestimmte andere Aufzeichnungen über die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu führen und aufzubewahren.
- Register der nicht gemeldeten kleineren Unfälle
- Register der besonderen wöchentlichen Ruhezeiten
- Einheitsdokument zur Bewertung der beruflichen Risiken
- Register der Sicherheitsüberprüfungen
- Register zur Protokollierung der Alarmmeldungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt
Diese Register sind folgenden Instanzen zur Verfügung zu stellen:
- den Arbeitnehmern,
- den Mitgliedern des Sozial- und Wirtschaftsausschusses CSE,
- dem Arbeitsarzt,
- dem Arbeitsinspektor,
- den Präventionsdiensten der Sozialversicherungsträger,
- den zuständigen beruflichen Stellen für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (falls erforderlich, den Strahlenschutzinspektoren).
In den Anhang sind kollektive Daten zum Bestehen von Beschwerlichkeitsfaktoren aufzunehmen, die nach den Kriterien des persönlichen Kontos zur Prävention der Beschwerlichkeit (compte professionnel de prévention – C2P) bewertet werden.
Risiken
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Pflichtaushänge droht eine Geldstrafe 4. Klasse für die juristische Person, d. h. bis zu 3.750 EUR pro Verstoß und bis zu 7.500 EUR im Falle der Behinderung der repräsentativen Personaleinrichtungen.
Zusätzlich zu den Personalregistern sind eine Betriebsordnung und eine bestimmte Anzahl von Pflichtaushängen vorzusehen.