Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums eine Dienstleistung zu erbringen. Zu beachten gilt dabei, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Staates unterliegt, in dem das entsendende Unternehmen gewöhnlich tätig ist. Dabei müssen einige Bedingungen wie die Meldepflichten im Rahmen der Entsendung nach Frankreich oder der Mindestlohn und die Arbeitszeiten in Frankreich beachtet werden.
Bedingung einer Arbeitnehmerentsendung ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich nennenswerte Tätigkeiten, die nicht ausschließlich der internen oder der administrativen Verwaltung dienen, ausführt und eine ordnungsgemäße Niederlassung im Herkunftsland vorliegt. Daneben darf die Tätigkeit in Frankreich nicht gewöhnlich und fortlaufend sein.
Der entsandte Arbeitnehmer hingegen muss gewöhnlich für den entsendenden Arbeitgeber arbeiten und darf nicht mit dem einzigen Ziel der Entsendung nach Frankreich angestellt sein. Darüber hinaus muss er eine Dienstleistung in Frankreich für einen beschränkten Zeitraum erbringen.
Bedingung einer Arbeitnehmerentsendung nach Frankreich ist außerdem, dass einer der nachfolgenden 4 Gründe vorliegt:
- Ausführung eines internationalen Dienstleistungsvertrags
- Unternehmens- und gruppeninterne Mobilität, sodass eine Entsendung innerhalb der Abteilungen oder einer Unternehmensgruppe ausgeübt wird
- Erfüllung eines Bereitstellungsvertrags zwischen einer Zeitarbeitsfirma im EU-Ausland und dem Leistungsempfänger in Frankreich
- Umsetzung einer Dienstleistung auf eigene Rechnung, wobei keine vertragliche Bindung zu einem französischen Unternehmen besteht
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, gilt es einige Formalitäten und Meldepflichten im Rahmen einer Entsendung nach Frankreich zu beachten.