Die Einstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich erfordert verschiedene Formalitäten:
Vor der ersten Einstellung in Frankreich:
Ermittlung des in Frankreich anwendbaren Tarifvertrags | Jeder Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob er zur Anwendung eines Tarifvertrags („convention collective“) in Bezug auf die Haupttätigkeit des Unternehmens in Frankreich verpflichtet ist oder nicht. |
Meldung bei der Arbeitsinspektion | Jede Struktur, die erstmals in Frankreich Personal einstellen möchte, hat vorausgehend die Arbeitsinspektion („Inspection du travail“ – französische Gewerbeaufsichts¬behörde) zu benachrichtigen. Die Nichteinhaltung dieser Formalität wird mit einer Geldstrafe geahndet (750 EUR für natürliche und 3750 EUR für juristische Personen), die für jeden betroffenen Arbeitnehmer fällig wird. |
Anmeldung des Unternehmens bei einer Zusatzrentenkasse in Frankreich | Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Gründung (auch wenn während dieses Zeitraums keine Einstellung vorgenommen wurde) muss die Struktur einer Zusatzrentenkasse beitreten. Darüber hinaus muss bei jeder Einstellung der Arbeitnehmer bei der Zusatzrentenversicherung angemeldet werden. |
Vor oder spätestens zum Zeitpunkt jeder Einstellung:
Vornahme der der Einstellung vorausgehenden Meldung | Jede Einstellung in Frankreich von Mitarbeitern, die dem allgemeinen Sozialversicherungssystem oder der MSA (landwirtschaftliche Krankenkasse) unterliegen, muss gemeldet werden, unabhängig vom Tätigkeitssektor und der Dauer der Beschäftigung. Die DPAE (Voraberklärung der Einstellung) ist spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers vorzunehmen. Falls es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Ausländer (Nicht-EU-Land) handelt, ist seine Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen. |
* Die DPAE bewirkt:
- die Registrierung des Arbeitgebers beim französischen Handels- und Gesellschaftsregister (RCS),
- die Anmeldung des Arbeitgebers bei Pôle Emploi (französische Arbeitsagentur)
- die Anmeldung des Arbeitgebers beim arbeitsmedizinischen Dienst,
- die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der französischen Krankenkasse,
- die Beantragung einer ärztlichen Untersuchung für den Arbeitnehmer.
Bei der Einstellung:
Eintragung des neuen Arbeitnehmers im Personalregister | Jeder Betrieb in Frankreich, der Arbeitnehmer beschäftigt, hat ein einheitliches Personalregister zu führen. Im Laufe der Vertragsausführung sind weitere spezifische Register zu führen. |
Meldung dieser Einstellung bei der französischen Behörde | – Monatliche DSN (nominative Sozialversicherungsmeldung) – Monatliche Erklärung der Arbeitskräftebewegungen bei Verträgen, die in Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten abgeschlossen wurden |
Information des Arbeitnehmers | Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitnehmer unmittelbar nach ihrer Einstellung darüber zu informieren, dass sie alle zwei Jahre Anspruch auf ein Karrieregespräch haben. |
Organisation eines Besuchs beim arbeitsmedizinischen Dienst | Jeder neu eingestellte Arbeitnehmer ist im Prinzip innerhalb von drei Monaten nach seinem Stellenantritt einem ärztlichen Informations- und Präventionsbesuch zu unterziehen. |
Dem Arbeitnehmer auszuhändigende Dokumente | – Arbeitsvertrag – Informationsschrift über den beim Unternehmen geltenden Tarifvertrag – Informationen über die im Unternehmen eingerichteten Vorsorgeversicherungen – Ggf. ein Arbeitnehmersparbuch |
Weitere Formalitäten bei der Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern oder in bestimmten Sektoren in Frankreich:
- Minderjährige unter 18 Jahren,
- ausländische Arbeitnehmer,
- Arbeitnehmer mit Behinderung,
- Baugewerbe, Automobilindustrie.
Nach der Einstellung hat der Arbeitgeber eine Reihe von Aspekten des französischen Arbeitsrechts zu beachten.
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