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Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es in Frankreich?

Die Einstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich setzt den Abschluss eines Arbeitsvertrags voraus.

Der Arbeitsvertrag legt die Rechte und Pflichten jeder Partei (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie die Beschäftigungsbedingungen des Arbeitnehmers fest. Die Tätigkeit des Unternehmens, die zu erledigende Aufgabe oder auch die Eigenschaften des Arbeitnehmers werden bei der Vertragswahl ausschlaggebend sein.

Der Vertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit geschlossen werden.

Unbefristeter Vertrag (CDI)

Der unbefristete Arbeitsvertrag wird ohne feste Laufzeit abgeschlossen, d. h. ohne dass die Laufzeit vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer festgelegt wird. Er stellt die „normale“ Form des Arbeitsverhältnisses dar.

Der unbefristete Arbeitsvertrag kann auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis geschlossen werden.

Probezeit bei einem unbefristeten Vertrag in Frankreich:

Die Dauer der Probezeit ist üblicherweise im Tarifvertrag geregelt. Andernfalls beläuft sie sich auf 2, 3 oder 4 Monate, in Abhängigkeit vom Status des Arbeitnehmers.

Während der Probezeit hat jede Beendigung des Arbeitsvertrages schriftlich zu erfolgen. Dabei sind Fristen einzuhalten.

Befristeter Arbeitsvertrag (CDD)

Der befristete Arbeitsvertrag stellt stets ein „außergewöhnliches“ Arbeitsverhältnis dar. So kann er nur für die Ausführung einer spezifischen und vorübergehenden Aufgabe geschlossen werden und darf weder die Wirkung noch den Zweck haben, einen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der normalen und ständigen Tätigkeit des Unternehmens dauerhaft zu besetzen.

Zudem kann der befristete Arbeitsvertrag nur in vier Fällen, die vom Gesetz erschöpfend aufgezählt werden, in Anspruch genommen werden:

  • Ersetzung eines Arbeitnehmers,
  • vorübergehender Aktivitätsanstieg,
  • Erledigung von Arbeiten von vorübergehender Art (Saisonarbeit und „üblicherweise befristeter Vertrag“),
  • Ersetzung eines Unternehmensleiters.

Der befristete Arbeitsvertrag kann je nach Grund für die Inanspruchnahme mit einer präzisen oder unpräzisen Laufzeit geschlossen werden. Ein außerhalb der im französischen Arbeitsgesetzbuch aufgeführten Sonderfälle geschlossener befristeter Vertrag droht als unbefristeter Arbeitsvertrag eingestuft zu werden.

Dauer eines befristeten Vertrags:

In Frankreich beträgt die gesetzlich maximal mögliche Dauer eines befristeten Vertrags grundsätzlich 18 Monate. In einigen Ausnahmefällen gelten jedoch teils kürzere, teils längere Höchstfristen.

Innerhalb dieses gesetzlichen Höchstrahmens können befristete Arbeitsverhältnisse, die bis zu einem bestimmten Datum befristet sind, zweimal verlängert werden, wobei es unerheblich ist, ob der Verlängerungszeitraum kürzer, länger oder mit dem ersten Zeitraum zeitlich identisch ist.

Insofern gibt es eine Reihe von Ausnahmen, in denen die Frist von 18 Monaten nicht gilt.

Probezeit bei einem befristeten Vertrag:

In Frankreich gelten bei einem befristeten Arbeitsvertrag maximal folgende Probezeiten:

  • ein Tag Probezeit pro Woche Vertragsdauer, begrenzt auf 2 Wochen Probezeit, bei einem Vertrag, der anfänglich auf 6 Monate oder weniger befristet ist;
  • ein Monat Probezeit bei einem Vertrag mit einer anfänglichen Dauer von mehr als 6 Monaten.

Abgangsentschädigung, die sogenannte „Indémnité de fin de contrat“:

In Frankreich entspricht die Abfindungsentschädigung bei befristeten Arbeitsverträgen, auf Frz. „indemnité de fin de contrat“, 10 % der Gesamtbruttovergütung, die während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wurde.

Welchen Inhalt hat ein Arbeitsvertrag in Frankreich?

In Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, müssen einige wesentliche Punkte des Arbeitsvertrags schriftlich niedergelegt werden.

Zu den zwingend schriftlich zu machenden Angaben gehören:

  • die Identität der Vertragsparteien,
  • der Ort der Arbeit,
  • die Beschreibung der Tätigkeit,
  • der Beginn – und im Fall eines befristeten Vertrags auch das Ende – des Arbeitsverhältnisses,
  • die Höhe und Fälligkeit der Vergütung,
  • die Arbeitszeit,
  • die Anzahl der bezahlten Urlaubstage,
  • der gegebenenfalls geltende Tarifvertrag
  • und die Kündigungsfrist.

Falls der Arbeitgeber besondere Formen von Arbeitsverträgen abschließen will, gibt es zusätzliche besondere Formalitäten zu beachten, die vor der Einstellung oder vor dem Ende des 1. Monats des Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen sind.